Fahrerlaubnis, Verlängerung Klasse C1/C/D1/D, Berufskraftfahrer - Grundqualifikation und Weiterbildung - Eintragung der Schlüsselzahl 95
Die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E, D, DE, D1 oder D1E wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers um fünf Jahre verlängert werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Wer seinen LKW-/Bus-Führerschein für gewerbliche Zwecke nutzt, unterliegt dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz und muss die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Mit der Schlüsselzahl „95“ wird dokumentiert, dass er oder sie seine/ihre C oder D-Führerscheinklasse (gilt auch für die alten Klassen 3 und 2) beruflich nutzten darf.
Diese Berechtigung ist nur für fünf Jahre gültig; danach muss eine Fortbildungsmaßnahme absolviert werden, die wiederum für eine Verlängerung der Schlüsselzahl "95" erforderlich ist.
Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Seit dem 23. Mai 2021gibt es keine Schlüsselzahl „95“ mehr im Führerschein, um die Berufskraftfahrerqualifikation nachzuweisen. Die Berufskraftfahrerinnen und –fahrer erhalten stattdessen eine zusätzliche Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt – den Fahrerqualifizierungsnachweis.
Zusätzlich hat, mit der Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweis, das Berufskraftfahrerqualifikationsregister seinen Betrieb aufgenommen. In diesem werden die Qualifikationen der Fahrerinnen und Fahrer digital erfasst und können bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen wird somit schrittweise
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
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Die Antragstellung muss persönlich erfolgen und ist ein halbes Jahr vor Ablauf der jeweiligen Gültigkeit möglich. Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz in Halle (Saale) haben.
Sie haben die Möglichkeit, einen Termin für ihr Anliegen online zu vereinbaren.
- Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- bisheriger Führerschein
- ein aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrietauglich, Größe 45 mm x 35 mm, Hochformat)
- Nachweis über das Sehvermögen nach dem Muster der Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung .
Die Bescheinigung können Sie von einem Augenarzt, von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis hat 2 Jahre Gültigkeit. - Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung nach dem Muster der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein. - Zusätzlich für die Klassen D,D1, DE, D1E, wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, ein leistungspsychologisches Gutachten. Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
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Zusätzliche Unterlagen bzw. Hinweise zu den oben genannten:
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (gemäß Passverordnung) kann in digitaler Form vor Ort gegen Gebühr von 6 EUR angefertigt werden
- ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 und 6 FeV (Vorlage im Original)
- ggf. Grundqualifikation bzw. Berufskraftfahrerweiterbildung (Vorlage im Original)
- zusätzlich Klasse D, D1, DE, D1E ab dem 50. Lebensjahr ein leistungspsychologisches Gutachten gemäß § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 Nr. 2 FeV, nicht älter als ein Jahr
Die Gebühr richtet sich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweiligen Fassung.
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- C/CE ohne BQ 49,00 EUR
- C/CE mit BQ 88,50 EUR
- D/DE ohne BQ 62,00 EUR
- D/DE mit BQ 101,50 EUR
Der Versand der Dokumente erfolgt durch die Bundesdruckerei an die Wohnadresse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin. Im Ausnahmefall ist eine Abholung in der Fahrerlaubnisbehörde möglich.
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte in der Fahrerlaubnisbehörde gezahlt werden.
Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden.
Achtung: Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt, erfolgt keine Verlängerung mehr, sondern die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Dass Sie bereits früher einmal Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren, geht dann aus dem neuen Führerschein nicht mehr hervor.
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ca. vier bis sechs Wochen
§§ 23 und 24 Abs. 1 FeV; § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG
Unabhängig davon, ob es sich um eine echte Verlängerung oder eine Neuerteilung (wegen verspäteter Antragstellung) handelt, erfolgt immer die Ausstellung eines neuen Führerscheins.
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Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine erneute Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn vorliegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Gültigkeit der beantragten Klassen seit mehr als 5 Jahren erloschen ist.
06122 Halle (Saale)
Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
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So: geschlossen