Feldes- und Förderabgabe zahlen
Als Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis zum gewerblichen Aufsuchen von bergfreien Bodenschätzen haben Sie jährlich eine Feldesabgabe und als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung haben Sie jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe an das Land zu entrichten, wenn sich das Erlaubnisfeld beziehungsweise Bewilligungsfeld im Bundesland befindet.
Betroffen sind Bodenschätze wie:
- Steinsalz und Sole
- Kiese und Sande
- Quarz- und Spezialsande
- Natursteine
- Tonige Gesteine
- Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen aus Sandsteinen
Für den entsprechenden Erhebungszeitraum reichen Sie schriftlich die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie gegebenenfalls Förderabgabevoranmeldungen ein. Die zuständige Stelle setzt dann die Abgabe fest und sendet Ihnen einen schriftlichen Bescheid aus dem die festgesetzte Abgabe sowie die noch zu leistende Zahlungsverpflichtung hervorgeht.
- Sie sind Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis oder
- Sie sind Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung und
- Sie gewinnen bergfreie Bodenschätze im Bewilligungsfeld und
- Die Voraussetzungen einer Befreiung liegen nicht vor (Gewinnung ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen und keine wirtschaftliche Verwertung der Bodenschätze)
Amtlicher Vordruck der
- Feldesabgabeerklärung
- Förderabgabeerklärung
- Förderabgabevoranmeldung
Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr 20,00 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20,00 Euro bis maximal 100,00 Euro je angefangenen Quadratkilometer.
Die Feldesabgabeerklärung ist bis zum 31. Mai eines Jahres für den vorangegangenen Erhebungszeitraum abzugeben. Bis zu diesem Termin ist auch die Feldesabgabe zu zahlen.
Förderabgabevoranmeldungen und Abschlagszahlungen sind jeweils bis zum 40. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres abzugeben und zu entrichten.
Die Förderabgabeerklärung ist bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorangegangenen Erhebungszeitraum abzugeben. Bis zu diesem Termin ist auch die Förderabgabe zu entrichten.
Innerhalb der jeweiligen Festsetzungsfrist.
Ihr Rechtsbehelf geht aus dem schriftlichen Festsetzungsbescheid hervor.
Bei verspäteter Abgabe einer Erklärung kann ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
Bei Zahlungsverzug wird ein Säumniszuschlag erhoben.
06130 Halle (Saale)
Anzahl: 8 Gebühren: nein