Feststellung der Eignung von Ausbildungsstätten nach BBiG Anmeldung
Eine Ausbildungsstätte darf nur Auszubildende einstellen und ausbilden, wenn sie nach Art und Einrichtung dafür geeignet ist.
Wenn Ihr Betrieb erstmalig ausbilden möchte, wird die Eignung vor Ort überprüft.
Als Leiter einer Ausbildungsstätte müssen Sie diese deshalb für eine Eignungsprüfung anmelden.
In der Eignungsprüfung wird unter Anderem festgestellt, ob ein geeignetes Verhältnis zwischen der Anzahl an Fachkräften in Ihrer Ausbildungsstätte und Ihren Auszubildenden gegeben ist. Und es wird geprüft, ob Sie die geforderten beruflichen Fähigkeiten vermitteln.
Falls Ihre Ausbildungsstätte nicht die geforderten Fähigkeiten vermitteln kann, kann sie dennoch als geeignet gelten. Hierfür müssen die Kenntnisse außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
Dies müssen Sie im Ausbildungsvertrag entsprechend mit Ihren Auszubildenden vereinbaren.
Ausbildungsstätten für manche Berufsgruppen gelten nur als geeignet, wenn sie von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt wurden. Das gilt zum Beispiel in der Land- oder Hauswirtschaft.
Wenn Sie als Unternehmen erstmals oder in einem neuen Beruf ausbilden möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.
- Ein Berater der zuständigen Stelle führt dann mit Ihnen ein Gespräch. Der Berater begutachtet Ihr Unternehmen vor Ort. Der Berater verlangt gegebenenfalls Nachweise zur Feststellung der Eignung.
- Nach Klärung aller offenen Fragen gilt das Verfahren als abgeschlossen.
Nachdem festgestellt wurde, dass Ihr Unternehmen für die Ausbildung geeignet ist, dürfen Sie gemäß den vereinbarten Vorgaben Auszubildende einstellen und ausbilden.
- Ihr Betrieb verfügt über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung, um eine vollständige Ausbildung zu gewährleisten
- Die Zahl der Auszubildenden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbilder
- Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der zuständigen Stelle oder erfahren Sie vor Ort bei der Ausbildungsberatung
Die Gebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stelle.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der jeweiligen regional zuständigen Stelle.