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  • Finanzielle Unterstützung für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit bei der Eingliederung in das zivile Berufsleben

    Die Dienstzeitversorgung besteht aus einer Übergangsbeihilfe und aus Übergangsgebührnissen. 

    Übergangsbeihilfe

    Wenn Ihr Dienstverhältnis bei der Bundeswehr endet, erhalten Sie eine Übergangsbeihilfe in Form einer Einmalzahlung. 

    Die Höhe der Übergangsbeihilfe richtet sich 

    • nach der Höhe Ihrer Dienstbezüge des letzten Monats und 
    • nach der Dienstzeit, die Sie geleistet haben, gestaffelt vom 1,5-fachen Ihrer letzten Dienstbezüge bei einer Dienstzeit von weniger als 18 Monaten bis zum 12-fachen Ihrer letzten Dienstbezüge bei einer Dienstzeit von 20 Jahren und mehr.

    Übergangsgebührnisse

    Zudem erhalten Sie nach Ende Ihres Dienstverhältnisses monatlich ausgezahlte sogenannte Übergangsgebührnisse. Die Bezugsdauer Ihrer Übergangsgebührnisse richtet sich ebenfalls nach der von Ihnen geleisteten Dienstzeit, gestaffelt von 12 Monaten nach 4 Dienstjahren bis zu 60 Monaten nach einer Dienstzeit von 12 Jahren und mehr. 

    Wenn bereits Ihre militärische Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem Abschluss auf Meisterebene oder zu einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss geführt hat, verkürzt sich der Anspruchszeitraum Ihrer Übergangsgebührnisse.

    In der Höhe betragen Ihre Übergangsgebührnisse 75 Prozent Ihrer Dienstbezüge des letzten Monats.

    Waren Sie im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, werden die Ihrem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge zugrunde gelegt.

    Wenn Sie an einer durch den Berufsförderungsdienst geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilnehmen, erhöhen sich Ihre Übergangsgebührnisse um einen Bildungszuschusss in Höhe von 25 Prozent Ihrer Dienstbezüge des letzten Monats.

    Wenn Sie Einkommen aus Ihrer Bildungsmaßnahme oder sonstiges Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst beziehen, werden Ihre Übergangsgebührnisse gekürzt.

    Waren Sie während der Dienstzeit ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, wird die Übergangsbeihilfe betragsmäßig und werden die Übergangsgebührnisse in ihrer Bezugsdauer in dem Verhältnis gekürzt, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht. Die Kürzung kann beispielsweise für die Zeit einer Elternzeit entfallen. 

    Waren Sie bereits zuvor Soldatin oder Soldat, bestimmt sich die Höhe Ihrer Ansprüche nach der Gesamtdienstzeit unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen.

    Sowohl die Übergangsbeihilfe als auch die Übergangsgebührnisse müssen Sie versteuern.

    Die finanzielle Unterstützung für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit bei der Eingliederung in das zivile Berufsleben müssen Sie nicht beantragen.

    Die Festsetzung und Auszahlung der Übergangsbeihilfen und Übergangsgebührnisse wird durch die jeweils zuständige Außenstelle des Bundesverwaltungsamts (BVA) von Amts wegen vorgenommen.

    • Sie sind frühere Soldatin oder Soldat auf Zeit oder Ihr Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit steht an.
    • Ihr Dienstverhältnis endet, 
      • weil Ihre festgesetzte Dienstzeit abläuft oder 
      • wegen Dienstunfähigkeit, zum Beispiel aufgrund gesundheitlicher Schäden. 
    • Für die Auszahlung der Übergangsgebührnisse: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses beläuft sich Ihre Dienstzeit auf mindestens 4 Jahre.

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Sie müssen nichts bezahlen.

    Sie müssen keine Fristen beachten.

    Durch festgelegte interne Bearbeitungsabläufe ist sichergestellt, dass Ihnen die zustehenden Geldleistungen bei Beendigung Ihres Dienstverhältnisses zur Verfügung stehen.

    • Widerspruch 
    • Klage gegen den Festsetzungsbescheid

    Formulare: nein
    Onlineverfahren möglich: nein 
    Schriftform erforderlich: nein
    Persönliches Erscheinen notwendig: nein