Förderung aus dem Denkmalpflegeprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ beantragen
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert Maßnahmen zum Denkmalschutz und Denkmalpflege. Eine wichtige Säule der Denkmalförderung ist das Denkmalpflegeprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) entscheidet jährlich über die Auswahl der Objekte und die Höhe der Förderung.
Sie können eine Förderung für folgende Maßnahmen bekommen:
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Substanzerhalt und Restaurierung unbeweglicher, national wertvoller Kulturdenkmäler:
- Baudenkmäler
- historische Parks und Gärten
- Bodendenkmäler
Kulturdenkmäler sind national wertvoll, wenn sich in ihnen beispielhaft
- architektonische,
- städtebauliche,
- historische,
- politische,
- oder wissenschaftliche Leistungen abbilden lassen oder
- wenn das Kulturdenkmal maßgeblich zur Entwicklung einer Kulturlandschaft oder des Gesamtstaates als Kulturnation beigetragen hat.
Keine Förderung bekommen Sie für:
- vom Landesdenkmalamt nicht anerkannte denkmalpflegerische Maßnahmen,
- Renovierungsarbeiten,
- Umbau- und nutzungsbezogene Maßnahmen zur Modernisierung,
- den Bauunterhalt und Betrieb,
- bewegliche Denkmäler,
- Denkmäler im unmittelbaren Eigentum der Länder.
Förderfähige Kosten sind:
- Ausgaben, die der Substanzerhaltung und Restaurierung von Kulturdenkmälern und ihrer wesentlichen Bestandteile dienen.
Sie müssen nachweisen, dass Sie die Förderung für den Erhalt eines Kulturdenkmals ausgegeben haben. Dazu müssen Sie unter anderem alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben. Ihren Antrag reichen Sie beim Referat Referat ZM I 6 (Zuwendungen im Bereich BKM) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ein. Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.
Hinweis auf weitere Fördermöglichkeiten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM):
Über die Denkmalschutz-Sonderprogramme der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) können Sie weitere Förderungen bekommen.
Lassen Sie sich von den jeweils zuständigen Landesdenkmalämtern über die Fördermöglichkeiten und Voraussetzungen beraten.
Sie müssen den Antrag auf Förderung schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) stellen.
- Sie gehen auf die Internetseite der Bundesregierung und laden dort das Antragsformular herunter.
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Sie füllen den Antrag für Ihr Projekt elektronisch aus, drucken ihn aus und unterschreiben ihn.
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Hinweise:
- für Erstanträge in 8-facher Anzahl
- für Folgeanträge in 2-facher Anzahl
- Wenn Ihr Vorhaben mehrere Bauabschnitte umfasst, müssen Sie für jeden weiteren Bauabschnitt einen Folgeantrag stellen.
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Hinweise:
- Erforderlich ist eine schriftliche Stellungnahme des Landeskonservators / der Landeskonservatorin. Diese beantragen Sie über das jeweilige Landesdenkmalamt. Die Stellungnahme muss bestätigen, dass das Kulturdenkmal national bedeutend ist und die geplanten, denkmalpflegerischen Maßnahmen unterstützt werden.
- Sie senden den unterschriebenen Antrag zusammen mit den sonstigen erforderlichen Unterlagen per Post an das Bundesverwaltungsamt (BVA).
- Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) entscheidet jährlich über die gesamte Programmaufstellung. Dabei berücksichtigt sie die Stellungnahme des Landeskonservators / der Landeskonservatorin.
- Bei Erstanträgen werden außerdem externe Sachverständige angehört.
- Sie bekommen dann vom Bundesverwaltungsamt (BVA) per Post Bescheid, ob Ihr Antrag auf Förderung bewilligt wird.
- Wenn Sie Ihr Projekt abgeschlossen haben, müssen Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) nachweisen, dass Sie die Fördermittel für Ihr Projekt ausgegeben haben.
Anträge können stellen:
- natürliche Personen
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juristische Personen
- eingetragener Verein
- Stiftung des bürgerlichen Rechts
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
- eingetragene Genossenschaft (eG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA)
- Unternehmergesellschaft (UG)
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts
-
Zusammenschlüsse von natürlichen und/oder juristischen Personen
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie offene Handelsgesellschaft (GmbH & Co OHG)
- Ausnahme: Denkmäler im unmittelbaren Eigentum der Länder
Weitere Voraussetzungen:
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ein Bundesland muss sich an Ihrem Projekt mit gleichhohen, mindestens aber angemessenen Haushaltsmitteln beteiligen
- in begründeten Einzelfällen kann die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Ausnahmen zulassen
- der Landeskonservator / die Landeskonservatorin muss die nationale Bedeutung des Kulturdenkmals vor erstmaliger Beantragung bestätigen
- der Landeskonservator / die Landeskonservatorin befürwortet die geplanten, denkmalpflegerischen Maßnahmen
- Sie dürfen mit Ihren Maßnahmen noch nicht angefangen haben
- Sie müssen die Maßnahmen soweit selbst finanzieren, wie es zumutbar ist. Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie das Projekt ohne Fördermittel nicht finanzieren können
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- positive und begründete Stellungnahme des Landeskonservators / der Landeskonservatorin (nur bei Erstanträgen)
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Baupläne und geeignetes Bildmaterial (nur bei Erstanträgen):
- Lageplan
- Grundriss
- Gesamt- und Innenansicht
- ausführliche Maßnahmenbeschreibung für die denkmalpflegerischen Maßnahmen des Antragsjahres und der Fortsetzungsjahre (nach Haushaltsjahren getrennt)
- Aufstellung der voraussichtlichen denkmalpflegerischen Kosten und deren Finanzierung bis zum Abschluss der Maßnahme (nach Haushaltsjahren getrennt)
- Nachweis über die Beantragung von Landesmitteln
- wenn der Antrag nicht vom Eigentümer des Kulturdenkmals gestellt und unterschrieben wurde: Vollmacht
Wenn Sie Ihre Maßnahme abgeschlossen haben, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Nachweis über Verwendung der Gelder
keine
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Antragstellung:
- bis zum 31. Oktober für das Folgejahr
- vor Beginn der Maßnahme
- Nachweis über Verwendung der Mittel: Frist (in der Regel 6 oder 12 Monate) ist abhängig von der Rechtsstellung des Antragstellers
- mindestens 6 Monate
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
- Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
+49 711 25402209
Montag 08:00 - 16:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 16:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 15:00 Uhr