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  • Förderung aus dem Programm „Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung - FIS" beantragen

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat 2016 das Fördernetzwerk "Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS)" ins Leben gerufen.

    Zweck und Gegenstand:

    Mit dem FIS verfolgt das BMAS das Ziel, die unabhängige Sozialpolitikforschung zu stärken. Dadurch sollen sich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Feld der Sozialpolitikforschung etablieren können und Hochschulen im Bereich der Sozialpolitik- und Sozialrechtsforschung bestehende Strukturen ausbauen, oder neue bilden können.

    Gefördert werden Vorhaben in den Fachrichtungen

    • Volkswirtschaftslehre (VWL),
    • Jura,
    • Geschichte,
    • Sozialethik,
    • Politikwissenschaften und
    • Soziologie.

    Zuwendungsempfangende:

    Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen, zum Beispiel an Universitäten und Fachhochschulen.

    Art und Umfang:

    Die Forschungsförderung wird mittels verschiedener, zeitlich begrenzter Förderinstrumente durchgeführt. Hierzu zählen insbesondere Förderbekanntmachungen zur Förderung von Stiftungsprofessuren, Nachwuchsgruppen und Projekten:

    1.         Stiftungsprofessuren: Förderung von Stiftungsprofessuren an Universitäten und Fachhochschulen über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren. Die Förderung findet unter Vorbehalt der Anschlussfinanzierung durch das jeweilige Bundesland statt.

    2.         Förderung einer begrenzten Anzahl an Nachwuchsgruppen zur Förderung von Doktorandinnen und Doktoranden sowie Post-Doktorandinnen und Post-Doktoranden.

    3.         Förderung von Leuchtturmprojekten im Bereich der Sozialpolitikforschung.

    Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Im ersten Schritt reichen Sie eine Interessenbekundung mit kurzer Projektskizze online ein. Im zweiten Schritt werden die ausgewählten Projektträger zur Online-Antragstellung aufgefordert. Die Förderentscheidung wird vom BMAS unter Berücksichtigung des Votums des wissenschaftlichen Beirats getroffen.

    Interessensbekundung:

    • Interessenbekundungen reichen Sie über das Förderportal des BMAS ein.
    • Die im ersten Verfahrensschritt eingereichten Projektskizzen werden vom BMAS oder von einer vom BMAS mit der Administration der Förderung betrauten Bewilligungsbehörde auf Plausibilität und Eignung geprüft.

    Antragsstellung:

    • Wenn Ihre Projektskizze für förderfähig beurteilt wurde, werden Sie vom BMAS oder der Bewilligungsbehörde aufgefordert, einen Förderantrag über das Förderportal des BMAS zu stellen. Mindestbestandteile dieses Antrags sind: 
      • Angaben zur antragstellenden Institution
      • Zusammenarbeit mit Partnern
      • Forschungsbedarf, Ziele und Innovationsgehalt
      • Umsetzung des Vorhabens und Risikoanalyse
      • Vergabe von Aufträgen und Honoraren

    Förderentscheidung und Bewilligung:

    • Nach Eingang der Anträge werden externe Gutachten zu Ihrem jeweiligen Antrag eingeholt. Auf Basis der externen Gutachten und unter Berücksichtigung des Votums des wissenschaftlichen Beirats trifft das BMAS die Förderentscheidung.
    • Nach der darauffolgenden vertieften zuwendungsrechtlichen Prüfung werden die Zuwendungsbescheide durch den Projektträger versandt.

    Anträge können stellen:

    -    Sie sind eine juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts, zum Beispiel freie und öffentliche Einrichtungen, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Bildungsträger, Verbände und Körperschaften.

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Projektleitende der antragstellenden Institution müssen die einschlägige Expertise in der jeweiligen Fachrichtung vorweisen.
    • Die Zuwendungsempfangenden müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Forschungsvorhaben einzubringen.

    Die Qualifikationen und Erfahrungen der Projektmitarbeitenden müssen nachgewiesen und von ihnen jeweils unterzeichnet werden.

    • Auf Anforderung müssen Sie der Bewilligungsbehörde im Einzelfall Nachweise vorlegen.
    • Sie als antragstellende Institution verpflichten sich,
      • die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten und Erkenntnisse nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form dem BMAS zur Verfügung zu stellen, mit dem Ziel, beispielsweise langfristige Datensicherungen oder Sekundärauswertungen zu ermöglichen;
      • die Ergebnisse ihrer Vorhaben, außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites Publikum aufzubereiten. Die entsprechenden Publikationen sollen unter anderem im Internet veröffentlicht werden.

    Von der Förderung ausgeschlossen sind:

    • Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind nicht förderfähig.  

    Bei der Interessenbekundung beziehungsweise Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • Projektskizze
    • Finanzierungsplan
    • Arbeits und Zeitplan
    • Absichtserklärung
    • Stellenplan

    Weitere einzureichende Unterlagen sind der jeweiligen Förderbekanntmachung zu entnehmen.

    Die Fristen können der jeweiligen Förderbekanntmachung entnommen werden.

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Zuwendungsbescheid zu Ihrem Antrag auf Förderung.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Stelle:
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Referat Ga4 Forschung und Innovation
    Adresse:
    Telefon:
    +49 30 18527-4010
    Öffnungszeiten:

    Hotline:

    Montag 09:00 – 16:00 Uhr

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