Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem freien reglementierten Beruf anzeigen
Wenn Sie als Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen freien reglementierten Beruf, zu dessen Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, haben Sie dies alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige bei der zuständigen Stelle wiederholt anzuzeigen.
Zu den freien reglementierten Berufen zählen der ärztliche Beruf, der zahnärztliche Beruf, der tierärztliche Beruf, Apothekerinnen/Apotheker, sowie Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten.
- Sie zeigen die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Erbringung der Dienstleistung bei der zuständigen Stelle an
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige über die Fortsetzung der Erbringung Ihrer Tätigkeit erfüllt sind.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie sind Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
- Sie sind zur Ausübung des Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat berechtigt sowie in diesem Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen
- Der Beruf wird nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.
Sollten Änderungen eingetreten sein, ist einer oder sind mehrere der folgenden Nachweise zu erbringen:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für die Ausübung des Berufs in dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, erforderlich ist,
- Bescheinigung, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass die dienstleistungserbringende Person nicht vorbestraft ist,
- Als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Tierarzt/Tierärztin, Apotheker/Apothekerin:
Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungserbringende Person rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist
- Als Psychotherapeut/Psychotherapeutin:
- Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungserbringende Person rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut niedergelassen ist, oder
- einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat
- ggf. Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht und erforderlichenfalls geeignete Nachweise
Gebühr: Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Dauer (feste Zeit): alle 12
Die Anzeige der Fortsetzung hat alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige zu erfolgen.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.
- Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Sie müssen wesentliche Änderungen von Umständen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, bei der zuständigen Behörde anzeigen und durch Unterlagen nachweisen.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein