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  • Gaststättengewerbe - Anzeige

    Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
    Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Wer in der Stadt Halle (Saale) ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit beim Team Gewerbe des Fachbereiches Sicherheit anzeigen. Die Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG LSA ist unabhängig von der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO zu erstatten.

    Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.

    • In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.

    Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.

    • Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
    • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis und aus dem vom zentralen Vollstreckungsportal geführten Schuldnerverzeichnis
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Eine wahrheitsgemäße und vollständig ausgefüllte Anzeige wird vorausgesetzt.

    Für Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken oder alkoholische Getränke (Flaschenbier) zum Mitnehmen über die Straße abgeben wollen, ist eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgesehen. Dazu sind folgende Unterlagen zusammen mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG einzureichen:

    • Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
    • Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis beim Amtsgericht
    • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal, zu beantragen unter www.vollstreckungsportal.de
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde

    Ist der Anzeigende eine juristische Person, so sind neben den oben genannten Unterlagen für den Geschäftsführer folgende Unterlagen für die juristische Person einzureichen:

    • Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auskunft aus dem Insolvenzgericht beim Amtsgericht
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde

    Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit entfällt, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.

    Die Anzeigen können innerhalb der Sprechzeiten eingereicht werden. Für die Bearbeitung der Anzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 150,00 € fällig.
    Die Gebührenentrichtung ist nur zu den Kassenzeiten und nur per EC-Lastschriftverfahren möglich.

    Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
    • Erstanzeige ohne Zuverlässigkeitsprüfung: 100,00 Euro
    • Änderungsanzeige ohne Zuverlässigkeitsprüfung: 30,00 Euro (dazu zählt auch die Anzeige für die Aufgabe des Betriebes)
    • Erst- oder Änderungsanzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung je nach Verwaltungsaufwand: 150,00 bis 700,00 Euro

    Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

    Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Die Anzeige über den Beginn des Gaststättengewerbes wird unverzüglich weitergeleitet an:

    • Fachbereich Bauen, Abt. Baugenehmigung
    • Fachbereich Gesundheit, Team Lebensmittelüberwachung
    • Fachbereich Gesundheit, Gesundheitsschutz
    • Fachbereich Umwelt, Untere Immissionsschutzbehörde

    Für den Jugendschutz und den Nichtraucherschutz ist das Team Gewerbe zuständig.

    Weitere Informationen zum Jugendschutz finden Sie auf der Seite Kinder- und Jugendschutz.

    Stelle:
    Team Gewerbe
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2211405
    Fax:
    +49 345 2211375
    Aufzug vorhanden:
    ja
    Rollstuhlgerecht:
    ja
    Öffnungszeiten:

    Mo: geschlossen
    Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
    Mi: geschlossen
    Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
    Fr: geschlossen
    Sa: geschlossen
    So: geschlossen

    Anrede:
    Fr.
    Nachname:
    Krause
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2211417
    Telefax:
    +49 345 2211375
    E-Mail:

    Anrede:
    Hr.
    Nachname:
    Sonntag
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2211416
    Telefax:
    +49 345 2211375
    E-Mail:

    Anrede:
    Hr.
    Nachname:
    Köhmstedt
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2211418
    Telefax:
    +49 345 2211375
    E-Mail: