Gaststättengewerbe - Anzeige
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.
Außerdem hat er eine Gewerbeanzeige vorzunehmen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Wer in der Stadt Halle (Saale) ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit beim Team Gewerbe des Fachbereiches Sicherheit anzeigen. Die Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG LSA ist unabhängig von der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO zu erstatten.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.
- In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.
- Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
- Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis und aus dem vom zentralen Vollstreckungsportal geführten Schuldnerverzeichnis
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Eine wahrheitsgemäße und vollständig ausgefüllte Anzeige wird vorausgesetzt.
Für Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken oder alkoholische Getränke (Flaschenbier) zum Mitnehmen über die Straße abgeben wollen, ist eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgesehen. Dazu sind folgende Unterlagen zusammen mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG einzureichen:
- Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis beim Amtsgericht
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal, zu beantragen unter www.vollstreckungsportal.de
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde
Ist der Anzeigende eine juristische Person, so sind neben den oben genannten Unterlagen für den Geschäftsführer folgende Unterlagen für die juristische Person einzureichen:
- Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Insolvenzgericht beim Amtsgericht
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde
Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit entfällt, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.
Die Anzeigen können innerhalb der Sprechzeiten eingereicht werden. Für die Bearbeitung der Anzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 150,00 € fällig.
Die Gebührenentrichtung ist nur zu den Kassenzeiten und nur per EC-Lastschriftverfahren möglich.
Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
- Erstanzeige ohne Zuverlässigkeitsprüfung: 100,00 Euro
- Änderungsanzeige ohne Zuverlässigkeitsprüfung: 30,00 Euro (dazu zählt auch die Anzeige für die Aufgabe des Betriebes)
- Erst- oder Änderungsanzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung je nach Verwaltungsaufwand: 150,00 bis 700,00 Euro
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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Die Anzeige über den Beginn des Gaststättengewerbes wird unverzüglich weitergeleitet an:
- Fachbereich Bauen, Abt. Baugenehmigung
- Fachbereich Gesundheit, Team Lebensmittelüberwachung
- Fachbereich Gesundheit, Gesundheitsschutz
- Fachbereich Umwelt, Untere Immissionsschutzbehörde
Für den Jugendschutz und den Nichtraucherschutz ist das Team Gewerbe zuständig.
Weitere Informationen zum Jugendschutz finden Sie auf der Seite Kinder- und Jugendschutz.
06122 Halle (Saale)
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Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
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