Gaststättengewerbe anzeigen
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Je nach Land und Landesverordnung müssen Sie über die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs.1 GewO hinaus ergänzende Angaben zu alkoholischen Getränken oder zubereiteten Speisen machen.
Demnach müssen Sie angeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob Sie beabsichtigen, alkoholische Getränke anzubieten.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Wer in der Stadt Halle (Saale) ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit beim Team Gewerbe des Fachbereiches Sicherheit anzeigen. Die Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG LSA ist unabhängig von der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO zu erstatten.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.
- Den Beginn eines stehenden Gewerbes (hier: Gaststättengewerbe) müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
- Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen.
- Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführender Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
- Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
- Damit Sie die Anzeigepflicht erfüllen, müssen Sie dem Antragsformular alle genannten Unterlagen beifügen.
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
- Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)
- Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
- Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist
- Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt
- Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession
- Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister) oder
- Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages)
Ergänzende Angaben für die Anzeige im Gaststättengewerbe:
- In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
- Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.
- Nachweis über beantragtes Führungszeugnis
- Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Eine wahrheitsgemäße und vollständig ausgefüllte Anzeige wird vorausgesetzt.
Für Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken oder alkoholische Getränke (Flaschenbier) zum Mitnehmen über die Straße abgeben wollen, ist eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgesehen. Dazu sind folgende Unterlagen zusammen mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG einzureichen:
- Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis beim Amtsgericht
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal, zu beantragen unter www.vollstreckungsportal.de
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde
Ist der Anzeigende eine juristische Person, so sind neben den oben genannten Unterlagen für den Geschäftsführer folgende Unterlagen für die juristische Person einzureichen:
- Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Insolvenzgericht beim Amtsgericht
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde
Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit entfällt, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.
Die Anzeigen können innerhalb der Sprechzeiten eingereicht werden. Für die Bearbeitung der Anzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 150,00 € fällig.
Die Gebührenentrichtung ist nur zu den Kassenzeiten und nur per EC-Lastschriftverfahren möglich.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
- Erstanzeige ohne Zuverlässigkeitsprüfung: 100,00 Euro
- Änderungsanzeige ohne Zuverlässigkeitsprüfung: 30,00 Euro (dazu zählt auch die Anzeige für die Aufgabe des Betriebes)
- Erst- oder Änderungsanzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung je nach Verwaltungsaufwand: 150,00 bis 700,00 Euro
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Es gibt folgende Hinweise:
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Die Anzeige über den Beginn des Gaststättengewerbes wird unverzüglich weitergeleitet an:
- Fachbereich Bauen, Abt. Baugenehmigung
- Fachbereich Gesundheit, Team Lebensmittelüberwachung
- Fachbereich Gesundheit, Gesundheitsschutz
- Fachbereich Umwelt, Untere Immissionsschutzbehörde
Für den Jugendschutz und den Nichtraucherschutz ist das Team Gewerbe zuständig.
Weitere Informationen zum Jugendschutz finden Sie auf halle.de.
06122 Halle (Saale)
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Mo: geschlossen
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen














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