Gaststättengewerbe Genehmigung Ausnahme von Sperrzeit
Die Sperrzeit ist der Zeitraum, in dem Gaststätten geschlossen bleiben müssen und kein Ausschank oder Betrieb stattfinden darf. Für Restaurants, Gaststätten mit Außenbereich und Festzelte unter freiem Himmel gilt in Sachsen-Anhalt grundsätzlich: Der Betrieb muss zwischen 1 Uhr nachts und 6 Uhr morgens geschlossen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sperrzeiten verkürzt werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder besondere örtliche Gründe vorliegen. In diesen Fällen kann die Sperrzeit entweder für alle Betriebe einer Region oder im Einzelfall für einzelne Betriebe befristet verkürzt, verlängert oder ganz aufgehoben werden. Dabei können auch zusätzliche Auflagen gemacht werden.
Wenn Sie eine Ausnahme der Sperrzeit beantragen wollen, dann
- reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Ausnahme der Sperrzeit bei der zuständigen Behörde ein.
- legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ oder „besondere örtliche Verhältnisse“ für eine Ausnahme der Sperrzeit sehen.
- Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
Sie müssen das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse darlegen.
-
Antrag mit formloser Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse.
Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach der Länge der Ausnahme
Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, dass Sie frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung beantragen.
Die Bearbeitung ist je nach Einzelfall unterschiedlich lang.
Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch einlegen .
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zum Schutz der Nachtruhe, des Lärmschutzes, des Baurechts sowie zu Spielhallen und Spielbanken weiterhin gelten. Auch die Vorschriften aus anderen relevanten Gesetzen müssen eingehalten werden, selbst wenn eine Sperrzeitverkürzung beantragt oder genehmigt wird
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