Gaststättengewerbe, vorübergehend aus besonderem Anlass – Anzeige
Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.
Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn
- die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
- nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
- das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Das sind zum Beispiel:
- Dorffeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Konzerte
- Märkte
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Wer in der Stadt Halle (Saale) aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit beim Team Gewerbe des Fachbereiches Sicherheit anzeigen.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, dass außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an
- die zuständige Bauaufsichtsbehörde
- an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
- den Immissionsschutz,
- den Gesundheitsschutz und
- den Jugendschutz
- das Finanzamt
- die Zollverwaltung.
Keine.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Eine wahrheitsgemäße und vollständig ausgefüllte Anzeige wird vorausgesetzt.
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes je nach Verwaltungsaufwand 20,00 - 200,00 Euro (nur Zahlung per ec-Karte möglich).
Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Die Anzeige entfällt, wenn der Gewerbetreibende im Besitz einer Reisegewerbekarte für das anzuzeigende Gaststättengewerbe ist.
Für den Jugendschutz und den Nichtraucherschutz ist das Team Gewerbe zuständig.
Die Gaststättenanzeige ist erforderlich, wenn eine gewerbsmäßige Abgabe von Speisen und/oder Getränken erfolgt.
Entscheidend für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht. Ob tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist unerheblich. Auch die Art der Verwendung der Gewinne spielt keine Rolle.
Gewinn ist jeder aus der in Frage stehenden Tätigkeit resultierende unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteil, der zu einem Überschuss über die betrieblichen Kosten der Tätigkeit, also über den bloßen Ausgleich der Aufwendungen hinausgeht. Kein Gewerbe liegt demnach vor, wenn die Speisen und Getränke kostenlos oder zum Selbstkostenpreis abgegeben werden Selbstkosten sind alle Aufwendungen, die in eine Gewinn- oder Verlustrechnung eingehen können (z.B. Wareneinkauf, Personalkosten, Standgebühren, Energiekosten, Reinigung).
06122 Halle (Saale)
Anzahl: 2
Mo: geschlossen
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen
06122 Halle (Saale)
06122 Halle (Saale)