Genehmigung einer Erprobung und Vorführung von Theaterfeuerwerken beantragen
Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung wie auch für die Vorführung von feuergefährlichen Handlungen bei Anwesenheit von Publikum und Mitwirkenden:
- im Theater
- im Musical
- auf Tournee
- in Fernseh- oder Filmstudios
Effekte können durch pyrotechnische Gegenstände erzeugt werden, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden unterteilt in:
- Kategorie T1 sind pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen
- Kategorie T2 sind pyrotechnische Gegenstände, die nur Personen mit Fachkunde verwenden dürfen
Sowohl die Kategorie T1 als auch T2 sind genehmigungspflichtig. Personen, die mit Feuerwerk der Kategorie T2 arbeiten, benötigen einen behördlichen Befähigungsschein.
Sie sind verpflichtet, pyrotechnische Effekte vor der Vorführung vor Publikum zu erproben. Auch für diese Probe benötigen Sie eine Genehmigung. Das Bestehen der Probe ist die Voraussetzung für die endgültige Erteilung der Genehmigung.
Bei der Probe werden zum Beispiel überprüft:
- die Qualifikation des pyrotechnischen Personals
- die eingesetzten pyrotechnischen Gegenstände
- Ort, Art und Umfang des Feuerwerks
- Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz der Anwesenden
Die Genehmigung kann abgelehnt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist. Wenn Sie pyrotechnische Effekte auf einer Tournee einsetzen möchten, müssen Sie die Genehmigung für die Spielstätten jeweils vor Ort beantragen.
Im Zuschauerbereich dürfen Sie grundsätzlich keine feuergefährlichen Effekte vorführen.
- Jeder pyrotechnische Effekt, der vorgeführt werden soll, muss vorher erprobt werden.
- Für Effekte der Kategorie T1 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Für Effekte der Kategorie T2 müssen Sie:
- mindestens 21 Jahre alt sein
- in Besitz eines Befähigungsscheins sein
Die Genehmigung muss mindestens 2 Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.
Die Bearbeitung dauert je nach Aufwand mindestens 14 Tage.
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht