Genehmigung für die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Versicherungsbedingungen von Pensionskassen beantragen
Pensionskassen müssen die Änderung von Versicherungsbedingungen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten, genehmigen lassen.
Regulierte Pensionskassen müssen auch neue Versicherungsbedingungen genehmigen lassen.
Neue sowie geänderte Versicherungsbedingungen dürfen erst dann in Kraft gesetzt werden, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sie geprüft und genehmigt hat.
Um elektronisch die Genehmigung für neue oder geänderte Versicherungsbedingungen bei der BaFin zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:
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Rufen Sie die Melde und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin auf.
- Um für das Fachverfahren „Versicherungsaufsicht“ Einreichungen vornehmen zu können, müssen Sie sich zuerst im MVP Portal registrieren und sich anschließend mit einem Antrag für das MVP-Fachverfahren anmelden.
- Nähere Informationen zur Benutzung des MVP Portals entnehmen Sie dem „Informationsblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht“
- Wählen Sie das Fachverfahren „Versicherungsaufsicht“ aus und laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch und schicken Sie Ihre Meldung ab.
- Nach Eingang prüft die BaFin Ihre Einreichung.
- Sie erhalten elektronisch oder postalisch einen Bescheid über Ihren Antrag.
- Sie sind eine regulierte Pensionskasse und möchten neue Versicherungsbedingungen einführen oder bestehende Versicherungsbedingungen ändern oder Sie sind eine deregulierte Pensionskasse und möchten Versicherungsbedingungen ändern, die bereits in der Vergangenheit von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten.
- Ihre Pensionskasse wird von der BaFin beaufsichtigt.
- Antrag auf Genehmigung
- Neue beziehungsweise geänderte Versicherungsbedingungen
Es gibt keine Frist. Die neuen oder geänderten Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Genehmigung in Kraft gesetzt werden.
(§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG
§ 232 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 234 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§ 336 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Anlage zu § 2 Absatz 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
- Widerspruch
- Verpflichtungsklage
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein