Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Für eine genehmigungsbedürftige Anlage, die zum Betriebsbereich gehört oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, muss vor Errichtung und Betrieb oder vor Änderungen bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragt werden, wenn sich durch den Betrieb oder die Änderungen störfallrelevante Auswirkungen ergeben können.
Kommt die Behörde bei der Prüfung Ihrer vorangegangenen Meldung über eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung zu der Entscheidung, dass Ihr Vorhaben störfallrechtliche Auswirkungen hat und damit eine Genehmigung erforderlich ist, müssen Sie ebenfalls bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diese störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrechtliche Änderung beantragen.
- Wenn die Behörde bei der Prüfung Ihrer Anmeldung über eine störfallrelevante Errichtung und des Betriebs oder der störfallrelevanten Änderung zu der Entscheidung kommt, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, werden Sie hierüber schriftlich informiert.
- Daraufhin müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung stellen. Dieser ist schriftlich oder elektronisch möglich. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- Oder Sie stellen, ohne vorherige Anzeige, gleich einen Antrag auf störfallrelevante Errichtung und des Betriebs oder der störfallrelevanten Änderung. Dies empfiehlt sich insbesondere in den Fällen, wo Ihnen aus anderweitigen Informationen bereits bekannt ist, dass Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
- Ist der Antrag vollständig, wird dieser mit den Unterlagen öffentlich bekannt gemacht und für die Dauer von einem Monat veröffentlicht. Innerhalb dieser einmonatigen Frist können Personen oder Vereinigungen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegenüber der zuständigen Behörde ihre Einwände darlegen.
- Die zuständige Behörde holt im Rahmen der Genehmigungsprüfung auch Stellungnahmen von Behörden ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben betroffen sind.
- Sobald der zuständigen Behörde fristgerecht erhobene Einwände sowie Stellungnahmen vorliegen, beurteilt sie, ob das Vorhaben alle Voraussetzungen erfüllt.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass durch die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder durch die störfallrelevante Änderung der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
- keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
- die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.
- Des Weiteren dürfen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- weitere Unterlagen sind gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde anzufragen.
Vor Inbetriebnahme der Anlage bzw. vor Durchführung des Vorhabens.
- Widerspruch
- Klage
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Vorgabe, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits im Rahmen der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben sichergestellt ist.