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  • Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen beantragen

    Als Sachverständiger oder Sachverständige werden Sie in Verzeichnissen gelistet.

    Je nach Sachgebiet haben Sie vor der Errichtung einer Zweigniederlassung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die Anmeldung einer Zweigniederlassung in Sachsen-Anhalt unterscheidet sich dabei nicht von einer Anmeldung einer Hauptniederlassung.

    Wenn Sie eine Zweigniederlassung errichten möchten, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Hauptniederlassung notwendig sind.

    Hierzu zählen:

    • Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r oder Anerkannter Sachverständiger der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
    • die erforderliche Einrichtung muss vor der Ausübung zur Verfügung stehen.
    • Sie oder eine vertretende Person sind in jeder Niederlassung erreichbar
    • Sie können Ihre Pflichten als Sachverständige oder Sachverständiger ausüben
    • Die Aufsicht durch die jeweilige Kammer ist sichergestellt

    Welche Unterlagen notwendig sind, erfahren Sie von der zuständigen Stelle.

    Keine.

    Sie müssen Ihre Niederlassung Ihrer Heimatkammer oder Bestellungskörperschaft unverzüglich anzeigen. Auch sind Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

    Die Aufnahme und Veröffentlichung der Zweigniederlassung des/der Sachverständigen erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen.

    Sachverständigenordnung der jeweiligen Kammer oder Bestellungskörperschaft

     Sie können die Anmeldung formlos schriftlich beantragen.