Gesonderte Feststellung zur steuerlichen Einlagenrückgewähr nach Körperschaftsteuergesetz beantragen
Ausländische Gesellschaften sind grundsätzlich nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Körperschaften und Personenvereinigungen aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten mit inländischen Anteilseignern können aber eine gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr beantragen.
Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen des Antragstellers, welche aus dessen fiktiven steuerlichen Einlagekonto geleistet werden.
Bei der Antragstellung sind nicht nur die Einlagen und Leistungen inländischer Anteilseigner anzugeben, sondern grundsätzlich alle Einlagen und Leistungen. Die Nachweispflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.
Der Antrag muss schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Finanzbehörde gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, muss der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
Wichtiger Hinweis:
Ausländische Investmentfonds, die Zahlungen nach den §§ 16 und 34 Investmentsteuergesetz 2018 (InvStG) an ihre inländischen Anteilseigner vornehmen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2018 die gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr nach dem Körperschaftsteuergesetz nicht mehr beantragen.
Sie müssen den Antrag auf gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Variante 1: Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der Finanzbehörde stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens örtlich zuständig ist.
Variante 2: Wenn keine Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig ist, müssen Sie den Antrag schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
- Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Antragsformular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
- einem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder
- dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
- Schicken Sie das unterschriebene Antragsformular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an
- Ihre örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder
- den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Berlin (Variante 2).
- Die örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder das BZSt (Variante 2) prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
- Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, schickt Ihnen
- die zuständige örtliche Finanzbehörde (Variante 1) oder
- das Bundeszentralamt für Steuern (Variante 2)
einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse.
- Im Falle einer Ablehnung bekommen Sie per Post einen Ablehnungsbescheid.
Anträge auf steuerliche Einlagenrückgewähr können stellen:
- ausländische
- Körperschaften oder
- Personenvereinigungen
- aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die in dem anderen Staat
- der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und
- Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 Einkommensteuergesetz (EStG)
gewähren können
Bei der Antragstellung für die Einlagenrückgewähr müssen Sie einreichen:
- Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die unbeschränkte Steuerpflicht des Antragstellers für den beantragten Zeitraum
- Angaben über die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Antragstellers in Deutschland unter Nennung von Vermögen und Tätigkeiten in Deutschland zur Prüfung der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 8 Sätze 5 und 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- aktueller Handelsregisterauszug
- eine Firmenübersicht, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Firmen entstanden und miteinander verbunden sind: aus der Übersicht muss erkennbar sein, wie lange die einzelnen Firmen bestanden haben (zum Beispiel in Form eines Organigramms)
- Höhe des Anteils des inländischen Anteilseigners
- gegebenenfalls Vertretungsvollmacht nach § 80 Abgabenordnung (AO) und Empfangsvollmacht
- eigene Entwicklung der verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
- eine Ermittlung der Einlagenrückgewähr
- Jahresabschlüsse mit Überleitungsrechnungen ins deutsche Steuerrecht in analoger Anwendung des § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.2006
- Beschlüsse und Nachweise über die tatsächliche Durchführung von
- Einlagen, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
- Leistungen für den beantragten Veranlagungszeitraum
- Veränderungen des Nennkapitals ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
- Umwandlungen ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
Hinweise:
- Die Höhe und die tatsächliche Durchführung der Bareinlagen und Barleistungen müssen Sie durch die Vorlage von Kontoauszügen (Bankbelege, aus welchen Zahlungsleistender und Zahlungsempfänger ersichtlich sind) nachweisen.
- Bei Sacheinlagen und Sachleistungen müssen Sie den Nachweis durch die Vorlage von Vertragsunterlagen (zum Beispiel Übertragungs-, Darlehens- oder Verschmelzungsvertrag) und Buchungsnachweise erbringen.
- Zur Wertermittlung der Höhe von Sacheinlagen und Sachleistungen (Anteilen, Forderungen oder anderer Wirtschaftsgüter) müssen Sie Nachweise zum Beispiel in Form eines Wertgutachtens erbringen.
- Nicht nachgewiesene Einlagen und Leistungen können nicht berücksichtigt werden.
keine
Antragstellung: bis zum 31.12. des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist
für die Bearbeitung des Antrags: circa 16 Monate bei Vorlage der vollständigen Dokumentation
§ 27 Abs. 8 KStG
- Einspruch
- Finanzgerichtliche Klage
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja (unterschriebener Antrag)
- persönliches Erscheinen: nein