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  • Gespeicherte personenbezogene Daten nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskunft beantragen

    Gemäß § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.

    Auskunftsberechtigt ist nicht der Betroffene (sicherheitsüberprüfte Person) allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person, die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.

    Der Auskunftsanspruch gilt nicht uneingeschränkt, er kann nach § 23 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz entfallen.

    Weiterhin können nach § 23 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.

    Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.

    Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.

    Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.

    • Formloser Antrag
    • Identitätsnachweis

    keine

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Identitätsnachweis: ja
    Persönliches Erscheinen erforderlich: nein