Gewerbeanmeldung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
- Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular
„Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1) .
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Bitte wenden Sie sich bei Fragen ausschließlich an das Team Gewerbe der Stadt Halle (Saale).
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)
- bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
- vollständig ausgefüllte Gewerbeanmeldung (siehe Formular) und
- nur für juristische Personen mit mehreren Vertretungsberechtigten : Beiblatt zur Gewerbe, Anmeldung - Ummeldung - Abmeldung (siehe Formular)
- bei Ausübung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten ( z. B. Gaststätten, Spielhallen, Makler, Automatenaufsteller, Pfandleiher, Reisegewerbe) sind für die Erlaubnsiantragstellung zahlreiche weitere Unterlagen beizubringen - siehe jeweilige Dienstleistung
Es werden Gebühren in Höhe von 15 bis 60 Euro erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Gebühr: EUR 15,00 - 60,00
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Die Gebühr beläuft sich auf 45,00 EUR. Die Zahlung ist nur per EC-Karte möglich.
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
- bei persönlicher Vorstellung: sofort
- bei schriftlicher Übersendung: bis 3 Werktage
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Anmeldepflichtig sind nicht:
- kurzzeitige gewerbliche Tätigkeit, die aus dem EU-Ausland grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden soll
- freiberuflich Tätige (Rechtsanwalt, Architekt, Arzt, Steuerberater), Künstler oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Zusätzlich muss sich der Gewerbetreibende mit folgenden Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung setzen:
- zuständiges Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen):
Amtsgericht Stendal, Zentrales Registergericht des Landes Sachsen Anhalt - beim zuständigen Finanzamt des bisherigen Aufenthaltsortes / Tätigkeitsortes in mündlicher oder schriftlicher Form
- bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten
- bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung)
- beim Landesamt für Vebraucherschutz wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten bzw. Betriebsstätte
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- persönlich
- schriftlich
- durch Gewerbetreibende (bei natürlichen Personen)
- bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) verpflichtend durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter (gilt bei Errichtung und Auflösung der Gesellschaft wie bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern)
- bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) als Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durch den gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand) mit Eintragung in das Handelsregister (in der Gründungsphase sind die Gesellschafter anzeigepflichtig)
06112 Halle (Saale)
+49 345 514-3538
06122 Halle (Saale)
Anzahl: 2
Zugangsbemerkung
Mo: geschlossen
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen
06122 Halle (Saale)
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