Gewerbeerlaubnis für Bewachungsunternehmen
Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.
- die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
- der Veranstaltungsdienst,
- die Fluggastkontrolle,
- die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
- der Personenschutz oder
- die Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes in Halle ist neben der Gewerbeanmeldung auch eine Gewerberlaubnis erforderlich.
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
- Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
- Sie führen
- den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
- den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.
Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
- Schutz vor Ladendieben;
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken;
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion;
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
- Kopie des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweisdokumentes für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Gewerbezentralregisterauszug
- Führungszeugnis für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Vorlage einer Vermögensauskunft
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
- Nachweis, der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten
- Nachweis der persönlichen Sachkunde für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen: Vorlage eines Nachweises über die vorgeschriebene Unterrichtung, die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung oder eines als gleichwertig anerkannten Nachweises
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung
- Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Einzelgewerbe
- vollständig ausgefüllter Erlaubnisantrag
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate), kann im Team Gewerbe beantragt werden
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal, zu beantragen unter www.vollstreckungsportal.de
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis (beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen)
- steuerliche Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Bescheinigung des Steueramtes der Stadt Halle (Saale) bzw. der Heimatbehörde
- Nachweis der abgelegten Sachkundeprüfung gem. § 5a BewachV
- Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung gem. § 6 BewachV
Nur für juristische Personen (GmbH, AG, UG)
- gleiche persönliche Voraussetzungen wie bei einem Einzelgewerbetreibenden (Die Unterlagen beziehen sich hier auf den/die künftigen Geschäftsführer/Vorstand.)
- erforderliche Unterlagen wie bei Einzelgewerbe oben
- zusätzlich: Handelsregisterblatt vom zuständigen Amtsgericht
Will die Gesellschaft in der Gründerphase bereits eine gewerbliche Tätigkeit ausüben: notariell bestätigter Gesellschafterbeschluss über die Gründung des Unternehmens und die Anmeldung an das Handelsregister beim Amtsgericht. In diesem Fall ist der/sind die Gesellschafter die Gewerbetreibenden und müssen über die notwendigen Voraussetzungen (Gewerbeerlaubnis gem. § 34a GewO) verfügen.
Handelt es sich um mehrere Geschäftsführer/Vorstände sind von allen die o. g. Unterlagen beizubringen.
Sollte nur ein Geschäftsführer/Vorstand mit der Bewachungstätigkeit betraut sein, ist nur von diesem der notwendige Sachkundenachweis beizubringen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der zuständigen Behörde oder nach den gesetzlichen Regelungen des Bundeslandes.
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1.300,00 EUR (mit Einschränkung der Tätigkeiten)
1.600,00 EUR (ohne Einschränkung)
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der zuständigen Behörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
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Bei der Antragseinreichung sind bereits 50 % der zu erwartenden Erlaubnisgebühr im mit EC-Karte im Lastschriftverfahren oder mit Kostenbescheid zu entrichten.
Die Restgebühr wird fällig bei Erlaubniserteilung.
Eine Bearbeitung des Antrages kann durch die Behörde erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen zum Antragsteller vorliegen.
Mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die zuverlässig sind und die entsprechende Qualifikation (Unterrichtungsnachweis, Sachkundeprüfung) haben. Vor Beginn der Beschäftigung hat der Gewerbetreibende diese Personen über das Bewacherregister anzumelden (§ 16 BewachV).
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
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Der Antrag kann persönlich oder durch Dritte, mit Vollmacht und unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises vom Antragsteller, eingereicht werden.
06122 Halle (Saale)
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