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  • Gewerbeerlaubnis für Bewachungsunternehmen

    Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete sind. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.

    • die herkömmliche Fahrrad, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
    • der Veranstaltungsdienst,
    • die Fluggastkontrolle,
    • die Durchführung von Geld und Werttransporten,
    • der Personenschutz oder
    • die Bewachung von Industrie und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

    Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.

    Bewachungsunternehmer und damit erlaubnispflichtig kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

    Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes in Halle ist neben der Gewerbeanmeldung auch eine Gewerberlaubnis erforderlich. 

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

    Damit Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erteilt bekommen, müssen Sie

    • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
    • in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
    • Ihre persönliche Sachkunde und die Sachkunde der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen Person durch eine vor der Industrie und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen und
    • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen.

    Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden. Die notwendige Sachkunde ist zudem für eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nachzuweisen.

    Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei juristischen Personen für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit 
      • Bei Wohnsitz in Deutschland: 
        • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
        • Führungszeugniss zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
      • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
        • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister
        • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse, bspw.:
      • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
      • Vorlage einer Vermögensauskunft
      • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
    • Nachweis der persönlichen Sachkunde: Der Sachkundenachweis ist durch den Gewerbetreibenden oder die Gewerbetreibende und die mit der Leitung des Gewerbebetriebes oder seiner Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erbringen; bei juristischen Personen haben die gesetzlichen Vertreter die Sachkunde zu besitzen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat; bei Personengesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder der geschäftsführende Gesellschafter
    • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung

    Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere der persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Einzelgewerbe

    • vollständig ausgefüllter Erlaubnisantrag
    • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate), kann im Team Gewerbe beantragt werden
    • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal, zu beantragen unter www.vollstreckungsportal.de 
    • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis (beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen)
    • steuerliche Bescheinigung  des zuständigen Finanzamtes
    • steuerliche Bescheinigung des Steueramtes der Stadt Halle (Saale) bzw. der Heimatbehörde
    • Nachweis der abgelegten Sachkundeprüfung gem. § 5a BewachV
    • Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung gem. § 6 BewachV

    Nur für  juristische Personen (GmbH, AG, UG) 

    • gleiche persönliche Voraussetzungen wie bei einem Einzelgewerbetreibenden (Die Unterlagen beziehen sich hier auf den/die künftigen Geschäftsführer/Vorstand.)
    • erforderliche Unterlagen wie bei Einzelgewerbe oben
    • zusätzlich: Handelsregisterblatt vom zuständigen Amtsgericht

    Will die Gesellschaft in der Gründerphase bereits eine gewerbliche Tätigkeit ausüben: notariell bestätigter Gesellschafterbeschluss über die Gründung des Unternehmens und die Anmeldung an das Handelsregister beim Amtsgericht. In diesem Fall ist der/sind die Gesellschafter die Gewerbetreibenden und müssen über die notwendigen Voraussetzungen (Gewerbeerlaubnis gem. § 34a GewO) verfügen.

    Handelt es sich um mehrere Geschäftsführer/Vorstände sind von allen die o. g. Unterlagen beizubringen.

    Sollte nur ein Geschäftsführer/Vorstand mit der Bewachungstätigkeit betraut sein, ist nur von diesem der notwendige Sachkundenachweis beizubringen.

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    1.300,00 EUR (mit Einschränkung der Tätigkeiten)
    1.600,00 EUR (ohne Einschränkung)

    keine

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten.

    Sie haben die Personen, die Sie als Wachpersonen beschäftigen oder die Sie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen möchten, vor der Beschäftigung der zuständigen Behörde über das Bewacherregister zu melden.
     
    Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

    Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung wegen Untersagung der Beschäftigung einer Person wegen Unzuverlässigkeit können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Bei der Antragseinreichung sind bereits 50 % der zu erwartenden Erlaubnisgebühr im mit EC-Karte im Lastschriftverfahren oder mit Kostenbescheid zu entrichten.
    Die Restgebühr wird fällig bei Erlaubniserteilung.
    Eine Bearbeitung des Antrages kann durch die Behörde erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen zum Antragsteller vorliegen.

    Mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die zuverlässig sind und die entsprechende Qualifikation (Unterrichtungsnachweis, Sachkundeprüfung) haben. Vor Beginn der Beschäftigung hat der Gewerbetreibende diese Personen über das Bewacherregister anzumelden (§ 16 BewachV).

    Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

    • Onlineverfahren möglich: ja (soweit vorhanden)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Der Antrag kann persönlich oder durch Dritte, mit Vollmacht und unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises vom Antragsteller, eingereicht werden.

    Stelle:
    Team Gewerbe
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2211232
    Fax:
    +49 345 2211375
    Parken:
    Behindertenparkplatz: An der Magistrale, Parkplatz vor dem Einkaufszentrum
    Anzahl: 2
    Aufzug vorhanden:
    ja
    Rollstuhlgerecht:
    ja
    Öffnungszeiten:

    Mo: geschlossen
    Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
    Mi: geschlossen
    Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
    Fr: geschlossen
    Sa: geschlossen
    So: geschlossen

    Anrede:
    Frau
    Nachname:
    Kühn
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2211405
    Telefax:
    +49 345 2211375
    E-Mail:

    Anrede:
    Fr.
    Nachname:
    Zenker
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2211411
    Telefax:
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