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  • Gewerbsmäßigen Viehhandel, Viehtransport oder das Betreiben einer Sammelstelle anzeigen

    Sie müssen der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen, wenn Sie planen:

    • gewerbsmäßig mit Vieh zu handeln
    • im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh zu transportieren
    • eine Sammelstelle zu betreiben

    Damit kommen Sie Ihrer Pflicht zur Zulassung von Betrieben nach.

    Wenn Sie eine Sammelstelle betreiben wollen, geben Sie auch den Ort der Sammelstelle an.

    Ebenso müssen Sie alle Änderungen Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde sofort mitteilen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben.

    • Formloser Antrag mit Angaben zu:

      • Name und Anschrift

      • im Falle einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle

    Sie dürfen mit dem gewerbsmäßigen Handel, dem Transport von Vieh oder dem Betrieb einer Sammelstelle erst beginnen, wenn Sie dies vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt haben.