Gleichwertigkeit der Meisterprüfung beantragen
Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 41 dieser Berufe sind zulassungspflichtig:
Diese sogenannten Meisterberufe sind reglementiert. Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Berufsqualifikation in dem entsprechenden Handwerk nachweisen (Meistertitel). Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Nach einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Sie erhalten aber keinen Meistertitel. Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk sind die Handwerkskammern zuständig. Die Handwerkskammern beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk. Hinweis: |
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- Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
- Sie wollen in Deutschland in dem entsprechenden Handwerk arbeiten.
Die Handwerkskammer informiert Sie, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:
Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen. |
Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Keine.
Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die Handwerkskammer informiert Sie dann darüber. Die Dokumente müssen Sie dann nachreichen. Dafür kann eine Frist gesetzt werden.
Die Handwerkskammer bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.
Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate.
In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.
Bei Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz darf das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.
§ 50b HwO
§§ 9 ff. BQFG
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BQFG
- Dienstleistungsfreiheit
Mit Niederlassung in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz brauchen Sie für die vorübergehende und gelegentliche Arbeit als Dienstleister in Deutschland keine Eintragung in die Handwerksrolle. Sie benötigen dann keine Anerkennung der Berufsqualifikation. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der Handwerkskammer anzeigen. Die Handwerkskammern informieren Sie. - Qualifikationsanalyse
Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber können nicht alle nötigen Dokumente vorlegen? Dann dürfen Sie eventuell eine Qualifikationsanalyse durchlaufen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. - Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden.
- Formulare: Formulare erhalten Sie von den Handwerkskammern.
- Onlineverfahren möglich: Über den Einheitlichen Ansprechpartner
- Schriftformerfordernis: eventuell
- Persönliches Erscheinen nötig: nein