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  • Gleichwertigkeit der Meisterprüfung beantragen

    Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 41 dieser Berufe sind zulassungspflichtig:

    • Augenoptiker oder Augenoptikerin
    • Bäcker oder Bäckerin
    • Behälter- und Apparatebauer oder Behälter- und Apparatebauerin
    • Betonstein- und Terazzohersteller oder Betonstein- und Terazzoherstellerin
    • Boots- und Schiffbauer oder Schiffbauerin
    • Bötther oder Böttcherin
    • Brunnenbauer oder Brunnenbauerin
    • Büchsenmacher oder Büchsenmacherin
    • Chirurgiemechaniker oder Chirurgiemechanikerin
    • Dachdecker oder Dachdeckerin
    • Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspilezuegmacher oder Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) und Holzspielzeugmacherin
    • Elektromaschinenbauer oder Elektromaschinenbauerin
    • Elektrotechniker oder Elektrotechnikerin
    • Estrichleger oder Estrichlegerin
    • Feinwerkmechaniker oder Feinwerkmechanikerin
    • Fleischer oder Fleischerin
    • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
    • Friseur oder Friseurin
    • Gerüstbauer oder Gerüstbauerin
    • Glasbläser und Glasapparatebauer oder Glasbläserin und Glasapparatebauerin
    • Glaser oder Glaserin
    • Glasveredler oder Glasveredlerin
    • Hörakustiker oder Hörakustikerin
    • Informationstechniker oder Informationstechnikerin
    • Installateur und Heizungsbauer oder Installateurin und Heizungsbauerin
    • Kälteanlagenbauer oder Kälteanlagenbauerin
    • Karosserie- und Fahrzeugbauer oder Fahrzeugbauerin
    • Klempner oder Klempnerin
    • Konditor oder Konditorin
    • Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugtechnikerin
    • Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinenmechanikerin
    • Maler und Lackierer oder Malerin und Lackiererin
    • Maurer und Betonbauer oder Maurerin und Betonbauerin
    • Mechaniker oder Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
    • Metallbauer oder Metallbauerin
    • Ofen- und Luftheizungsbauer oder Luftheizungsbauerin
    • Orgel- und Harmoniumbauer oder Orgel- und Harmoniumbauerin
    • Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherin
    • Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin
    • Parkettleger oder Parkettlegerin
    • Raumausstatter oder Raumausstatterin
    • Rolladen- und Sonnenschutztechniker oder Rolladen- und Sonnenschutztechnikerin
    • Schilder- und Lichtreklamehersteller oder Schilder- und Lichtreklameherstellerin
    • Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerin
    • Seiler oder Seilerin
    • Steinmetz und Steinbildhauer oder Steinmetzin und Steinbildhauerin
    • Straßenbauer oder Straßenbauerin
    • Stukkateur oder Stukkateurin
    • Tischler oder Tischlerin
    • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder Schallschutzisoliererin
    • Zahntechniker oder Zahntechnikerin
    • Zimmerer oder Zimmererin
    • Zweiradmechaniker oder Zweiradmechanikerin

    Diese sogenannten Meisterberufe sind reglementiert. Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Berufsqualifikation in dem entsprechenden Handwerk nachweisen (Meistertitel).

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.

    Nach einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Sie erhalten aber keinen Meistertitel.

    Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk sind die Handwerkskammern zuständig. Die Handwerkskammern beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.

    Hinweis:
    Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungs-Verfahren: die Erteilung der Ausnahmebewilligung (§ 9 HwO). Die Handwerkskammern beraten Sie.

     

    • Sie stellen einen „Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung“ bei der Handwerkskammer.
    • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der Handwerkskammer einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
    • Die Handwerkskammer vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten dann mit der Post oder elektronisch den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie haben dann das Recht auf eine Ausgleichsmaßnahme: das kann ein Anpassungslehrgang sein oder eine Eignungsprüfung. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit.
    • Mit dem Bescheid der Gleichwertigkeit können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie einen „Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle“  stellen.
    • Gegen die Entscheidung der Handwerkskammer können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der Handwerkskammer, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    • Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
    • Sie wollen in Deutschland in dem entsprechenden Handwerk arbeiten.

    Die Handwerkskammer informiert Sie, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

    • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
    • Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
    • Ausbildungsnachweise
    • Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis
    • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein.
    • Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben
    • eventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen (entfällt für Antragsteller aus EU/EWR/Schweiz)

    Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
    Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

    Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Keine.
    Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die Handwerkskammer informiert Sie dann darüber. Die Dokumente müssen Sie dann nachreichen. Dafür kann eine Frist gesetzt werden.

    Die Handwerkskammer bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.

    Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate.
    In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.
    Bei Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz darf das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.

    § 50b HwO
    §§ 9 ff. BQFG
    § 8 Abs. 1 Nr. 2 BQFG

    • Dienstleistungsfreiheit
      Mit Niederlassung in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz brauchen Sie für die vorübergehende und gelegentliche Arbeit als Dienstleister in Deutschland keine Eintragung in die Handwerksrolle. Sie benötigen dann keine Anerkennung der Berufsqualifikation. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der Handwerkskammer anzeigen. Die Handwerkskammern informieren Sie.
    • Qualifikationsanalyse
      Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber können nicht alle nötigen Dokumente vorlegen? Dann dürfen Sie eventuell eine Qualifikationsanalyse durchlaufen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen.
    • Verfahren für Spätaussiedler
      Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden.  

    • Formulare: Formulare erhalten Sie von den Handwerkskammern.
    • Onlineverfahren möglich: Über den Einheitlichen Ansprechpartner
    • Schriftformerfordernis: eventuell
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein