Gleichwertigkeit von Berufen im Handwerk mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk. Für 41 Berufe im Handwerk benötigen Sie zwingend eine bestimmte Berufsqualifikation. Das sind die „zulassungspflichtigen Handwerke“. Nur mit der nötigen Berufsqualifikation dürfen Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 41 reglementierten Berufe gelten noch weitere Regelungen. Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern. |
- Sie stellen einen schriftlichen „Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung“ mit den nötigen Dokumenten bei der zuständigen Stelle.
- Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
- Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid) mit der Post.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
- Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
- Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
- Sie möchten in Deutschland in dem betreffenden Beruf arbeiten.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:
- Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
- Ausbildungsnachweise
- Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis
- eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben
- eventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Keine.
Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.
- Qualifikationsanalyse
Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber können nicht alle nötigen Dokumente vorlegen? Dann dürfen Sie eventuell eine Qualifikationsanalyse durchlaufen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Die zuständigen Stellen informieren Sie. - Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden.
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06110 Halle (Saale)