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  • Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Handwerk anzeigen

    Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.

    Voraussetzung

    • Sie sind im Heimatstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen.

    Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.

    Ausnahme: die Berufe

    • Schornsteinfeger
    • Augenoptiker
    • Hörgeräteakustiker
    • Orthopädietechniker
    • Orthopädieschumacher
    • Zahntechniker

    dürfen erst ausgeübt werden, wenn Sie von der Handwerkskammer folgendes erhalten haben:

    • Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
    • Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.

    Stelle:
    Handwerkskammer Halle
    Adresse:
    Graefestraße 24
    06110 Halle (Saale)
    Telefon:
    0345 2999-0