Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Der Beruf des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüferin kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft benötigt die staatliche Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Wirtschaftsprüferkammer. Als Rechtsform sind alle europäischen Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder Gesellschaften nach dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat zugelassen. Zu beachten ist, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter und der Gesellschafter Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat zugelassene Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen sein müssen.
Bevor Sie den Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellen, wird empfohlen den Entwurf des Gesellschaftsvertrages bei der Wirtschaftsprüferkammer zur Durchsicht einzureichen. Daraufhin kann die ggf. erforderliche notarielle Beurkundung vorgenommen werden. Danach stellen Sie den Antrag auf Anerkennung bei der Wirtschaftsprüferkammer und fügen die erforderlichen Nachweise bei. Für den Antrag können Sie das auf den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer erhältliche Formular verwenden. Sobald die Wirtschaftsprüferkammer festgestellt hat, dass alle Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, erteilt sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nach der Eintragung im Handels- bzw. Partnerschaftsregister erkennt die Wirtschaftsprüferkammer die Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch Ausstellung einer Anerkennungsurkunde an.
Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens können Sie in den Merkblättern nachlesen, die Sie auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer finden.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages.
- Den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers.
- Den Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals. Bei einer Bargründung ist der Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals durch Vorlage einer Bankbestätigung im Original zu erbringen; sie wird auf Wunsch zurückgesandt.
- Eine Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält.
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Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter (vereidigte Buchprüfer bzw. vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater bzw. Steuerberaterinnen, Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen, Steuerbevollmächtigte etc.), die keine gesetzlichen Vertreter sind.
Für Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen und EU-Abschlussprüfer bzw. EU-Abschlussprüferinnen ist die Vorlage eines Anstellungsvertrages nicht erforderlich.
Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen über die Zulassung bzw. Anerkennung der EU-Abschlussprüfer bzw. EU-Abschlussprüferinnen und EU-Prüfungsgesellschaften.
EUR 1.050
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Dauer des Eintragungsverfahrens im Handels- bzw. Partnerschaftsregister ab. Es wird empfohlen, insgesamt zwei Monate einzukalkulieren.
Formulare zum Download finden Sie auf den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer.