Halb- oder Vollwaisenrente beantragen
Bei der Waisenrente wird zwischen der Halb- und Vollwaisenrente unterschieden. Eine Halbwaisenrente erhalten Sie, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn beide unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben sind.
Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.
Sowohl zur Voll- als auch zur Halbwaisenrente erhalten Sie einen Zuschlag, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils oder der verstorbenen Eltern richtet. Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Halbwaisenrenten, wird nur die Höchste gezahlt.
Wenn der Elternteil oder die Eltern vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres gestorben sind, wird die Waisenrente gemindert. Für Todesfälle vor 2012 betrug diese Altersgrenze 63 Jahre. Ab 2012 wird die Altersgrenze bis zum 31.12.2023 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.
Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag der Waisen gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.
Hinweis: Adoptieren Sie eine Waise, die bereits Waisenrente bezieht, erhält sie diese auch weiterhin. Sie wird auch dann unverändert weitergezahlt, wenn die Waise heiratet.
Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.
Online-Antrag:
- Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter „Online-Dienste“ finden Sie detaillierte Informationen zum Ablauf.
- Wenn Sie dem Link „Antrag stellen“ folgen, werden Sie durch die weiteren Schritte geführt und können den gewünschten Antrag auswählen.
- Alternativ können Sie die Online-Dienste mit Registrierung nutzen. So sehen Sie zum Beispiel gleich, welche Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Außerdem sparen Sie Zeit und müssen bereits bekannte Daten nicht erneut eingeben.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
- Sie erhalten eine Sendebestätigung.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Persönlicher Antrag:
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin mit der DRV.
- Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Versicherungsnummer benötigt.
- Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen. Je nach Verfügbarkeit freier Termine, erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
- In Ihrem persönlichen Gespräch wird Ihr Antrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Schriftlicher Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite der DRV.
- Laden Sie das gewünschte Antragsformular herunter.
- Sie können das Formular auch persönlich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen abholen.
- Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
-
Senden Sie alle Unterlagen
- per Post an Ihren Rentenversicherungsträger oder
- geben Sie diese in einer der örtlichen Beratungsstellen ab.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.
Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.
Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Dazu zählen:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
- Ersatzzeiten,
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten,
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers und
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen.
Anspruch auf Waisenrente haben:
- leibliche oder adoptierte Kinder des/der Verstorbenen,
- Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren und
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des/der Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm/ihr überwiegend unterhalten wurden,
wenn sie:
- noch nicht 18 Jahre alt sind oder
-
noch nicht 27 Jahre alt sind und:
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung von wöchentlich mehr als 20 Stunden befinden,
- einen Freiwilligendienst leisten oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.
- Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.
- Über das 27. Lebensjahr hinaus kann ein verlängerter Waisenrentenanspruch entstehen, zum Beispiel durch die vorherige Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit.
- Antrag auf Waisenrente
- Personaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch),
- Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
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bei Antrag auf Waisenrente für eine volljährige Waise:
- Nachweis über die Schul- oder Berufsausbildung oder
- Nachweis über die Ableistung eines Freiwilligendienstes.
Es fallen keine Kosten an.
- Rückwirkende Zahlung der Waisenrente: bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat
Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 3 Monate. Bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Antragsunterlagen erfolgt eine zeitnahe Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.
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Widerspruch
- Detaillierte Informationen können Sie dem Bescheid über Ihren Rentenantrag entnehmen.
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Klage vor dem Sozialgericht
- Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.
Liegt ein Unfallversicherungsfall (zum Beispiel ein Arbeitsunfall) vor, kann auch eine Waisenrente aus der Unfallversicherung gezahlt werden. Hier bestehen andere Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Ja