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  • Hilfe zur Pflege

    Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

    Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

    Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

    Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.

    Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.

    Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.

    Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

    Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

    Ab Pflegegrad 1:

    • Pflegehilfsmittel
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
    • Digitale Pflegeanwendungen
    • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
    • einen Entlastungsbetrag.

    Ab Pflegegrad 2 - 5:

    • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
    • Teilstationäre Pflege
    • Kurzzeitpflege
    • einen Entlastungsbetrag
    • Stationäre Pflege

    Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

     

    Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.

    Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.

    Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Antragstellung

    Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, beantragen Sie bitte vorerst Leistungen bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen. Dies kann in jeglicher Form persönlich oder durch Dritte (Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Sozialdienste usw.) erfolgen. Mit Bekanntwerden eines evtl. Hilfebedarfs werden entsprechende Antragsunterlagen nebst einer Checkliste aller erforderlichen Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt.

    • Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
    • Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

    • Frühere Leistungsbezüge

    Bei Pflegeversicherten:

    • Nachweis Mitgliedsbescheinigung Kranken und Pflegeversicherung
    • Medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung
    • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung

    Bei Nicht-Pflegeversicherten:

    • Ärztlicher Bericht

    Es fallen keine Gebühren an.

    Es gibt keine Fristen.

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Die Hilfe zur Pflege übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind. Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.

    Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich nach:

    • dem Grad der Pflegebedürftigkeit:
          •  bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor.
          •  Bei Pflegegrad 1 wird die Gewährung eines Entlastungsbetrags, von Pflegehilfsmitteln- und  wohnumfeldverbessernde Maßnahmen geprüft
    • wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt
    • ob Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen
      1. Grades (z. B. nicht getrennt lebender Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin) nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken.

    Die Vermögensfreigrenzen betragen derzeit:

    • 5.000 € für jede volljährige leistungsberechtigte Person,
    • 5.000 € für den Ehe- oder Lebenspartner
    • 5.000 € für die Eltern oder einen Elternteil eines minderjährigen Leistungsberechtigten
    • 500 € für jede weitere Person, die von der leistungsberechtigten Person oder deren
      Partner überwiegend unterhalten wird

    Stelle:
    Beratungsstellen der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt

    Stelle:
    GKV-Spitzenverband
    Adresse:
    Reinhardtstraße 28
    10117 Berlin
    Telefon:
    030 2062880
    Fax:
    030 20628888

    Stelle:
    Hilfe zur Pflege
    Adresse:
    Am Stadion 5
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2215501
    Fax:
    +49 345 2215528
    Aufzug vorhanden:
    ja
    Rollstuhlgerecht:
    ja
    Öffnungszeiten:

    Mo: nacht tel. Vereinbarung
    Di: 13:00 - 17:30 Uhr
    Mi: nach tel. Vereinbarung
    Do: 09:00 - 12:30 Uhr
    Fr: nach tel. Vereinbarung 

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Anrede:
    Fr.
    Nachname:
    Bornhake
    Position:
    Adresse:
    Am Stadion 5
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2215503
    Telefax:
    +49 345 2215584
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