Hilfen für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche beantragen
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe.
Dazu zählen:
- Unterstützung und Beratung der Eltern
- Betreuungsangebote und Pflegeangebote
- Medizinische Behandlungen
- Therapien wie zum Beispiel Sprechförderung und Bewegungsförderung
- Vorsorgeuntersuchungen
- Alltagsbegleitung
Zu den Leistungen der Gesundheitshilfe bei Entwicklungsstörung oder Behinderung bei Kindern zählen:
- Medizinische Vorsorgeleistungen
- Früherkennungsuntersuchungen
- Behandlungen
- Vorbeugemaßnahmen
- Beratung
Das Sozialamt entscheidet über den Inhalt und Umfang der Leistungen, die übernommen werden.
Vereinbaren Sie einen Termin beim zuständigen Sozialamt. Mit Ihrer Vorsprache dort stellen Sie auch gleichzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe.
Das Sozialamt prüft dann, ob Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe haben und somit bei einer Krankenversicherung als Mitglied angemeldet werden können.
Sollten Sie keinen Anspruch haben, können Sie auch nicht bei einer Krankenversicherung angemeldet werden.
In diesem Fall wird geprüft, ob die Hilfe zur Gesundheit für Ihr Kind vom Sozialamt übernommen werden kann. Hierzu müssen Sie unter Umständen weitere Unterlagen einreichen. Sie erhalten nach der Prüfung einen Bescheid vom Sozialamt. Darin stehen die Art, der Umfang und die Dauer der bewilligten Leistung.
Bei einem Notfall müssen Sie vorab keinen Antrag stellen.
Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,
- die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
- eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse nicht in Betracht kommt
- und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Keine.
Sie müssen die Hilfen zur Gesundheit vorher beantragen.
Das gilt nicht bei einem Notfall.
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