Inbetriebnahme von Niederfrequenzanlagen anzeigen
Als Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 KV oder mehr oder einer Gleichstromanlage sind Sie verpflichtet, diese bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen.
Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Voraussetzung ist, dass
- die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich liegt oder derartige Grundstücke überquert,
- die Anlage oder ihre wesentliche Änderung keiner Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
- Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
- Lageplan
Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.