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  • Innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges in einem anderen EU-Land als Privatperson oder nicht gewerbliche Personenvereinigung mitteilen

    Wenn Sie neue Fahrzeuge in einem anderen EU-Land erwerben, müssen Sie Umsatzsteuer in Deutschland bezahlen. Das geschieht mit der sogenannten Fahrzeugeinzelbesteuerung.

    Sie müssen daran teilnehmen, wenn Sie:

    • eine Privatperson sind,
    • eine Unternehmerin oder ein Unternehmer sind, die oder der das Fahrzeug privat erwerben möchte, oder
    • eine Personenvereinigung sind, die nicht unternehmerisch tätig ist.

    Von der Umsatzsteuer betroffen sind:

    • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, beispielsweise PKW, LKW, Motorrad, Moped, Motorroller, motorbetriebene Wohnmobile
    • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern
    • Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt

    Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

    • Landfahrzeug höchstens 6000 Kilometer gefahren wurde oder die erste Nutzung höchstens 6 Monate zurückliegt.
    • Wasserfahrzeug höchstens 100 Betriebsstunden auf dem Wasser gefahren wurde oder die erste Nutzung höchstens 3 Monate zurückliegt.
    • Luftfahrzeug höchstens 40 Betriebsstunden genutzt wurde oder die erste Nutzung höchstens als 3 Monate zugelassen ist.

    Sie können die Erklärung in Papierform oder online über das ELSTER-Portal abgeben.

    • Berechnen die Umsatzsteuer und bezahlen Sie den Betrag zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung. Berücksichtigen Sie bei der Berechnung neben dem Kaufpreis auch Nebenkosten, zum Beispiel für den Transport oder Provisionen.
    • Sie erhalten nur dann einen Umsatzsteuerbescheid, wenn das Finanzamt von Ihrer Berechnung der Umsatzsteuer abweicht.

    Sie haben ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land gekauft, das Sie in Deutschland privat nutzen möchten.

    • ausgefüllter Vordruck für die Fahrzeugeinzelbesteuerung oder Online-Steuererklärung über das ELSTER-Portal
    • Rechnung des erworbenen Fahrzeuges
    • auf Anforderung weitere Unterlagen

    • Für die Erklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung fallen keine Gebühren an. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeuges fällt Umsatzsteuer an und die Höhe der Steuer selbst ist vom Kaufpreis des Fahrzeuges abhängig. Bei der Berechnung des Kaufpreises sind auch die Nebenkosten, zum Beispiel für den Transport oder Provisionen zu berücksichtigen.

    Sie müssen die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung spätestens 10 Tage nach dem Erwerb des Fahrzeuges abgeben und bezahlen.

    Antragsfrist: 10 Tage

    • Einspruch
    • Klage vor dem Finanzgericht

    • Das Finanzamt erhält von anderen EU-Finanzbehörden Mitteilungen über den Erwerb neuer Fahrzeuge. Wenn Sie keine Umsatzsteuer für das Fahrzeug bezahlen, kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln.
    • Nicht zu den Landfahrzeugen gehören zum Beispiel Wohnwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Ebenfalls nicht zu den Landfahrzeugen gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.