IT-Dienstleister für den EMCS-Nachrichtenaustausch genehmigen lassen
Wenn Sie als Wirtschaftsbeteiligter bestimmte unversteuerte Erzeugnisse, zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Waren, Tabakwaren oder Energieerzeugnisse, befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System - EMCS). Sie erfassen im System die verschiedenen Beförderungsschritte und tauschen Nachrichten mit dem Zoll aus.
IT-Dienstleister können für Sie den Nachrichtenaustausch im IT-Verfahren EMCS durchführen. Die IT-Dienstleister stellen dann die Software, die für den Nachrichtenaustausch benötigt wird zur Verfügung.
Um einen IT-Dienstleister zu beauftragen, benötigen Sie eine Genehmigung der Generalzolldirektion. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen.
Der IT-Dienstleister muss durch die Generalzolldirektion zugelassen sein. Beachten Sie, dass der IT-Dienstleister nicht als Ihr rechtlicher Vertreter gegenüber der Zollverwaltung auftreten kann.
Für die Genehmigung von IT-Dienstleistern im EMCS müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen:
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Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie folgenden Antrag herunter:
- Antrag zur Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs (Formular 033094)
- Füllen Sie das Formular 033094 aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es an das Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion.
- Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung.
- Sie sind Wirtschaftsbeteiligter und nutzen für den Nachrichtenaustausch über Ihre Beförderungen unter Steueraussetzungen EMCS.
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Sie wollen einen IT-Dienstleister damit beauftragen, den EMCS-Nachrichtenaustausch für Sie durchzuführen.
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 1 und 2 Wochen.
§ 9 Biersteuergesetz (BierStG)
§ 16 Biersteuerverordnung (BierStV)
§ 13 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
§ 28 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
§ 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 10 Tabaksteuergesetz (TabStG)
§ 16 Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfes nicht möglich.
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
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