KfW-Darlehen in Verbindung mit Tilgungszuschuss des Bundes für Tiefengeothermie beantragen
Das „KfW-Programm Erneuerbare Energien - Premium - Tiefengeothermie" unterstützt Investitionen in Tiefengeothermie-Anlagen sowie die dazugehörigen Bohrungen mit zinsgünstigen Darlehen der KfW in Verbindung mit Tilgungszuschüssen des Bundes aus dem Marktanreizprogramm (MAP).
Mit der Leistung Erneuerbare Energien – Premium – Tiefengeothermie wird Ihr Energievorhaben gefördert, wenn Sie tiefe Erdwärme in mehr als 400 Metern Bohrtiefe erschließen und nutzen wollen, das Thermalfluid mindestens 20° C warm ist und Ihr Vorhaben in Deutschland durchgeführt wird sowie alle weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Es bestehen drei voneinander unabhängige kumulierbare Förderbausteine:
– Tilgungszuschuss für die obertägige Anlage („Anlagenförderung“),
– Tilgungszuschuss für Bohrkosten,
– Mehrkostenförderung.
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich, wenn die EU-Beihilfegrenzen eingehalten werden. Höchstens 80 Prozent der förderfähigen Kosten dürfen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Unternehmen in Schwierigkeiten (in bestimmten Fällen),
- Hersteller von förderfähigen Anlagen und
- der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen
Ein Rechtsanspruch auf das Förderdarlehen und den Tilgungszuschuss besteht nicht.
Die KfW vergibt die Darlehen (mit Ausnahme für Kommunen) nicht direkt, sondern über den von Ihnen gewählten Finanzierungspartner.
- Beantragen Sie den Kredit bei Ihrem Finanzierungspartner.
- Ihr Finanzierungspartner beantragt dann für Sie die Förderung
- Die KfW prüft nun Ihre Unterlagen und entscheidet über die Förderung.
- Sie schließen den Kreditvertrag ab und Ihr Vorhaben kann beginnen.
- Nach Durchführung der Arbeiten reichen Sie eine Bestätigung ein, damit Ihnen der Tilgungszuschuss gutgeschrieben werden kann.
Sie sind insbesondere ein Unternehmen oder eine Kommune.
Für die Antragstellung werden keine Gebühren erhoben.
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen von Geräten, Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten die Regelungen der KfW.
Die Bearbeitungszeit kann im Vorfeld nicht bestimmt werden. Sie hängt von den erforderlichen Genehmigungen z.B. nach dem Bundesberggesetz (BBergG), den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. der landesrechtlichen Wassergesetze und bauplanungs- bzw. bauordnungsrechtlichen Regelungen ab.
Richtlinie zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien auf dem Wärmemarkt (am 1.1.20 in Kraft getreten)
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein