Kfz, Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre)
Für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, können Sie ein rotes 07er-Kennzeichen ("rotes Oldtimerkennzeichen") beantragen. Entscheidend ist der Tag der 1. Zulassung.
Für Ihr Fahrzeug, das bereits vor dem 01. März 2007 ein rotes Kennzeichen hatte, aber noch nicht 30 Jahre alt war, besteht Bestandsschutz.
Das rote 07er-Kennzeichen ist eine Alternative zum H-Kennzeichen. Es lohnt sich vor allem, wenn Sie mehrere Oldtimer-Fahrzeuge besitzen. Sie können beliebig viele Oldtimer unter einem Kennzeichen eintragen lassen. Zudem müssen Sie keine Hauptuntersuchung vornehmen.
Dabei dürfen Sie die Fahrzeuge aber nur unter folgenden Bedingungen nutzen:
- Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen,
- sowie für die An- und Abfahrten zu solchen Veranstaltungen,
- Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten,
- Fahrten zum Zwecke der Wartung und Reparatur der Fahrzeuge
Sie dürfen das Kennzeichen nur an Fahrzeugen verwenden, für die die Zulassungsbehörde einen roten Fahrzeugschein ausgegeben hat. Alle Fahrzeuge müssen stets vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein. Es kann immer nur ein Fahrzeug gleichzeitig mit dem Kennzeichen gefahren werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Die hier hinterlegten Informationen der Stadt Halle (Saale) sind nur auf die Beantragung eines roten Oldtimerkennzeichens ("07"-Kennzeichen) bezogen.
Für die Beantragung eines historischen Kennzeichens (H-Kennzeichen) ist diese DL aufzurufen: Kraftfahrzeugkennzeichen Oldtimerkennzeichen Zulassung beantragen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Die Beantragung kann durch persönlich Vorsprache der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie durch Dritte erfolgen.
Sie haben die Möglichkeit, einen Termin für Ihr Anliegen online zu vereinbaren.
Eine Zulassung durch Bevollmächtigte ist unter Vorlage einer Vollmacht ( siehe Vordruck „Vollmacht“) möglich. Weiterhin muss der zulassende Dritte eine vom Fahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist den Zulassungsbehörden eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Dritten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
Eine Identitätsprüfung bzw. Vorführung des Fahrzeuges ist nur nach gesonderter Aufforderung durch die Zulassungsbehörde nötig. Sie findet während der Sprechzeiten der Zulassungsbehörde auf dem Parkplatz "Am Stadion 6" statt.
- Das Fahrzeug wurde vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen.
- guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs und
- ein geeigneter, privater Stellplatz
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Bestehen noch Gebührenrückstände aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen bei der Stadt Halle (Saale), erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Gebührenschuld bei der Stadt beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist möglich.
- schriftlicher, formloser Antrag (mit Begründung/Nachweis des Bedarfs)
- Personalausweis oder Reisepass
- polizeiliches Führungszeugnis (zu erhalten beim Einwohnermeldeamt)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (KBA)
- eVB-Nummer, 7-stellig (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) im Original
- wenn Zulassungsbescheinigung Teil II nicht existiert: Ursprungszeugnis
- Abmeldebescheinigung (Fahrzeug muss außer Betrieb gesetzt sein)
- Nachweis des Eigentums
- Oldtimergutachten nach § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- bei mehreren Fahrzeugen: Auflistung (Art, Ident-Nr., Erstzulassung)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Für die Antragstellung bei der Stadt Halle (Saale) werden folgende Unterlagen benötigt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein) und
- Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief) (*)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes, bei Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Verkehrsregister
- Vorhandene amtliche Kennzeichen oder einen entsprechenden Nachweis über die Außerbetriebsertzung des Fahrzeuges
- Versicherungsbestätigung, ausgestellt für die Zulassung eines Oldtimers - rote Kennzeichen
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Gutachten nach § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zur Einstufung als Oldtimer
(*) Bitte beachten: Sollten die Dokumente Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II nicht vorhanden sein, so ist ein entsprechender Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder andere Fahrzeugunterlagen) vorzulegen.
Zusätzlich bei Beantragung
- durch Dritte: die Vorlage einer Vollmacht und des Personaldokumentes des Fahrzeughalters sowie Personaldokument des Antragstellers (Original); die Erteilung von Untervollmachten durch den Vollmachtnehmer ist seitens des Vollmachtgebers nachweislich zu genehmigen
- für Firmen: Auszug aus dem Handelsregister mit Firmenstempel und Unterschrift (Original) der/des Geschäftsführer(s)
- für Gewerbetreibende/Gewerbebetriebe: Gewerbeanmeldung oder Genehmigungsurkunde
- für Vereine: Vereins,- Gründungs- oder Ernennungsurkunde und benannter Vertreter
- für eine GbR: Vertrag und benannter Vertreter
Es fallen Gebühren an. Diese hängen von der Art und der Anzahl Ihrer Fahrzeuge ab.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
ca. 90,00 Euro (Erstbeantragung)
(Gebühr ohne Kosten zur Anfertigung der Kennzeichen)
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde gezahlt werden.
Keine.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Die Bearbeitung erfolgt sofort.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
- Seit 1.10.2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt. Dabei entstehen zusätzliche Kosten zwischen 3,60 EUR - 8,70 EUR.
- Ab dem 1. April 2008 darf die Zulassungsbehörde erst ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Somit ist eine Zulassung eines Fahrzeuges in Sachsen-Anhalt ab diesem Zeitpunkt nur noch möglich, wenn
- eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Formular) von einem Konto bei einem Geldinstitut erteilt worden ist (Ausnahmen regelt das Finanzamt) und
- die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, bei der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat noch Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer schuldet.
Bestehen Kraftfahrzeugsteuerrückstände, auch aus vorausgegangenen Fahrzeugzulassungen, erfolgt so lange keine Zulassung des Fahrzeuges, bis die Steuerschuld beim Hauptzollamt Magdeburg beglichen wurde. Eine Begleichung der Rückstände vor Ort ist nicht möglich.
Hauptzollamt Magdeburg
06122 Halle (Saale)
- Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
- Di: 09:00 - 18:00 Uhr
- Mi: 09:00 - 12:00 Uhr
- Do: 09:00 - 15:00 Uhr
- Fr: 09:00 - 12:00 Uhr
- Sa: geschlossen
- So: geschlossen