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  • Kfz, Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein) - Verlust, Unleserlichkeit, Unbrauchbarkeit

    Wenn Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) abhanden gekommen oder diese unbrauchbar bzw. unleserlich geworden ist, müssen Sie dies unverzüglich melden und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen.

    Hinweis:
    Wird nach Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I die in Verlust geratene Bescheinigung wieder aufgefunden, muss der Halter oder der Eigentümer sie unverzüglich abgeben.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Die Bearbeitung erfolgt sofort.

    Die Antragstellung kann persönlich durch den Fahrzeughalter oder durch einen bevollmächtigten Dritten (siehe Formular unter Anträge/Formulare) erfolgen.

    Bevollmächtigte Dritte haben zur Antragstellung ein Personaldokument des Fahrzeughalters (Kopie) und ein eigenes Personaldokument (Original) vorzulegen.

    Die Erteilung von Untervollmachten durch den Vollmachtnehmer ist seitens des Vollmachtgebers nachweislich zu genehmigen.

    Sie haben die Möglichkeit, einen Termin für Ihr Anliegen online zu vereinbaren. 

    • Schriftlicher formgebundener Antrag bei der zuständigen Zulassungsbehörde mit der Angabe der Halter- und Fahrzeugdaten.
      Der Antrag kann auch erst bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden.
    • Gültiger Personalausweis (keine Kopie) des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
      Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig 

    Zusätzlich bei Beschädigung:

    • Die beschädigte Zulassungsbescheinigung ist der Zulassungsbehörde vorzulegen. Es wird ein Ersatz ausgestellt.

    Zusätzlich bei Verlust:

    • Den noch vorhandenen Teil II der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief ).
    • Versicherung an Eides Statt (eine telefonische oder schriftliche Benachrichtigung der Zulassungsbehörde ist nicht ausreichend); ggf. Verlusterklärung.
    • Bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei.
    • Untersuchungsbericht der letzten noch nicht abgelaufenen Hauptuntersuchung (entfällt, wenn die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war).
    • Prüfprotokoll der letzten noch nicht abgelaufenen Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben).
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen:

    • beim Umtausch des ehemaligen Fahrzeugscheines in eine Zulassungsbescheinigung Teil I ist der alte Kfz-Brief vorzulegen

    zusätzlich bei Beantragung:

    • für Firmen: Auszug aus dem Handelsregister mit Firmenstempel und Unterschrift (Original) der/des Geschäftsführer(s)
    • für Gewerbetreibende/Gewerbebetriebe: Gewerbeanmeldung oder Genehmigungsurkunde
    • für Vereine: Vereins,- Gründungs- oder Ernennungsurkunde und benannte Vertreter
    • für GbR: Vertrag und Unterschriften aller Gesellschafter und benannter Vertreter

    Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzlichen Kosten hinzukommen.

    Gebühr: EUR 10,90

    Gebühr für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt über den Verlust durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde

    Gebühr: EUR 30,70
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    11,40 € (ohne zusätzliche Zulassungsbearbeitungen)

    Die Gebühren können in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde gezahlt werden.

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    Es gibt neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt. Dabei entstehen zusätzliche Kosten zwischen 3,60 EUR - 8,70 EUR.

    Stelle:
    Team Kfz - Zulassungsbehörde
    Adresse:
    Am Stadion 6
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    115
    Fax:
    +49 345 2211463
    Öffnungszeiten:
    • Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
    • Di: 09:00 - 18:00 Uhr
    • Mi: 09:00 - 12:00 Uhr
    • Do: 09:00 - 15:00 Uhr
    • Fr: 09:00 - 12:00 Uhr
    • Sa: geschlossen
    • So: geschlossen