Knappschaftsausgleichsleistung beantragen
Verlieren Sie ohne eigenes Verschulden Ihre Arbeit im Bergbau, beispielsweise durch Betriebseinschränkung, kann die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) Sie finanziell unterstützen.
Die KAL hilft älteren Bergleuten, die von der schwierigen Arbeitsmarktsituation betroffen sind, bis zum Beginn der Altersrente. Die KAL erhalten Sie bis zum Wechsel in eine andere Rente und maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Höhe Ihrer KAL wird genauso berechnet wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Es gibt allerdings folgende Besonderheiten:
- Nur Ihre Ansprüche aus der knappschaftlichen Rentenversicherung werden berücksichtigt. Haben Sie weitere Ansprüche in der allgemeinen Rentenversicherung erworben, zum Beispiel durch Arbeit außerhalb des Bergbaus, zählen diese nicht mit. Die Beiträge, die Sie an die allgemeine Rentenversicherung zahlen, werden erst bei einer späteren Rente berücksichtigt, zum Beispiel bei der Altersrente.
- Leistungszuschläge für ständige Arbeiten unter Tage werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
- Im Gegensatz zur Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung enthält die KAL keine Zurechnungszeit.
Ihre Rentenhöhe bei der KAL ergibt sich also nur aus dem Anteil, der auf Ihre Ansprüche aus der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.
Als KAL-Empfänger ist es für Sie vorteilhaft, wenn Sie Ihre Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhalten. Im Gegensatz zur KAL werden dann auch
- der Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage und
- Ansprüche aus der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt.
Die Zeit, in der Sie KAL erhalten, wird als Anrechnungszeit in der Rente berücksichtigt. Sie erhalten dadurch mehr Rente. Folgende Altersrenten sind nach einer KAL möglich:
- die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- die Altersrente für langjährig Versicherte,
- die Regelaltersrente oder
- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Welche Altersrente im Anschluss an die KAL für Sie in Frage kommt, hängt davon ab, welche Anspruchsvoraussetzungen Sie erfüllen. Hierzu berät Sie die Knappschaft-Bahn-See.
Wenn Sie die KAL erhalten,
- dürfen Sie bis zu 6.300 EUR dazuverdienen. Eine Teilzahlung wie bei den Altersrenten ist ausgeschlossen.
- können Sie in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II erhalten.
Wenn Sie eine erneute Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb aufnehmen, können Sie keine KAL mehr erhalten. Das gilt unabhängig davon, wie viel Sie verdienen.
Die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) können Sie schriftlich, persönlich oder online beantragen.
Schriftlicher Rentenantrag:
- Laden Sie das Antragsformular zur Knappschaftsausgleichsleistung auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunter. Füllen Sie das Formular vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
- Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen entweder
- per Post an die Knappschaft-Bahn-See schicken oder
- in einer der örtlichen Beratungsstellen abgeben.
- Wenn Ihr Rentenantrag eingetroffen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
- Die Knappschaft-Bahn-See prüft den Antrag auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen an.
- Die Knappschaft-Bahn-See prüft die Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch und Ihren Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls klärt sie Lücken im Versicherungsverlauf.
- Die Knappschaft-Bahn-See klärt weitere Sachverhalte, zum Beispiel Ihr Krankenversicherungsverhältnis, ob Sie hinzuverdienen oder eine Unfallrente erhalten.
- Wenn Sie zum gewünschten Rentenbeginn einen Anspruch auf die KAL haben, erhalten Sie einen Rentenbescheid mit Angaben zum Beginn, zur Aufnahme der laufenden Zahlung und zur Höhe. Des Weiteren werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert.
- Wenn Sie zum gewünschten Rentenbeginn keinen Anspruch auf die KAL haben, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit dem Grund für die Ablehnung.
Rentenantrag per Online-Verfahren:
- Gehen Sie auf das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung und melden Sie sich an. Dazu können Sie Ihre Signaturkarte, Ihren Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel nutzen.
- Füllen Sie das Formular zur Knappschaftsausgleichsleistung aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab.
- Wenn Ihr Rentenantrag eingetroffen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
- Die Knappschaft-Bahn-See prüft den Antrag auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen an.
- Die Knappschaft-Bahn-See prüft die Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch und Ihren Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls klärt sie Lücken im Versicherungsverlauf.
- Die Knappschaft-Bahn-See klärt weitere Sachverhalte, zum Beispiel Ihr Krankenversicherungsverhältnis, ob Sie hinzuverdienen oder eine Unfallrente erhalten.
- Wenn Sie zum gewünschten Rentenbeginn einen Anspruch auf die KAL haben, erhalten Sie einen Rentenbescheid mit Angaben zum Beginn, zur Aufnahme der laufenden Zahlung und zur Höhe. Des Weiteren werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert.
- Wenn Sie zum gewünschten Rentenbeginn keinen Anspruch auf die KAL haben, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit dem Grund für die Ablehnung.
Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:
- Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
- Im Beratungsgespräch wird Ihr Antrag in der Regel gleich elektronisch aufgenommen und online weitergeleitet.
- Wenn Ihr Rentenantrag eingetroffen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
- Die Knappschaft-Bahn-See prüft den Antrag auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen an.
- Die Knappschaft-Bahn-See prüft die Voraussetzungen für den Rentenanspruch und Ihren Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls klärt sie Lücken im Versicherungsverlauf.
- Die Knappschaft-Bahn-See klärt weitere Sachverhalte, zum Beispiel Ihr Krankenversicherungsverhältnis, ob Sie hinzuverdienen oder eine Unfallrente erhalten.
- Wenn Sie zum gewünschten Rentenbeginn einen Anspruch auf die KAL haben, erhalten Sie einen Rentenbescheid mit Angaben zum Beginn, zur Aufnahme der laufenden Zahlung und zur Höhe. Des Weiteren werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert.
- Wenn Sie zum gewünschten Rentenbeginn keinen Anspruch auf die KAL haben, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit dem Grund für die Ablehnung.
Den Antrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei der Knappschaft-Bahn-See ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Knappschaft-Bahn-See ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
- Sie sind mindestens 55 Jahre alt.
Entweder haben Sie:
- eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt
oder Sie haben:
- eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren zur knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt,
- eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt und
- die zuletzt unter Tage ausgeübte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.
Außerdem müssen Sie unverschuldet gekündigt worden sein, zum Beispiel wegen
- Betriebseinschränkung,
- Entlassung wegen Stilllegung,
- Zusammenlegung von Betrieben oder
- anderen Rationalisierungsmaßnahmen.
Ausnahme: Sie können auch freiwillig aus dem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, wenn Sie
- eine Versicherungszeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt haben und
- nach dem 31. Dezember 1971 Ihre Beschäftigung unter Tage aus gesundheitlichen Gründen wechseln mussten (verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau).
Wenn Sie Anpassungsgeld bezogen haben, zählen diese Zeiten zur Versicherungszeit dazu. Sie müssen dafür vor dem Bezug des Anpassungsgelds zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise, die im Versicherungsverlauf nicht erfasst sind, beispielsweise:
- Aufrechnungsbescheinigungen
- Nachweise über Ausbildungszeiten
- Nachweise über Arbeitslosigkeit
- Nachweise über Krankheitszeiten
- wenn eine andere Person den Antrag stellt:
- Vollmacht oder
- Beschluss des Gerichts.
keine
Wenn Sie den Rentenantrag rechtzeitig gestellt haben, erhalten Sie Ihre KAL frühestens am ersten Tag des Monats, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Sie den Rentenantrag später als 3 Monate nach Ablauf des Monats stellen, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie Ihre KAL ab dem ersten Tag des Monats der Antragstellung.
etwa 3 Monate
Es empfiehlt sich, den Rentenantrag etwa 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der KAL zu stellen.
§ 239 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein