Kostenbefreiung für den Integrationskurs beantragen
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist eine obere deutsche Bundesbehörde und unter anderem für die Kostenbefreiung für den Integrationskurs zuständig.
Die Kostenbefreiung für den Integrationskurs können Sie beantragen, wenn
- Sie Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Leistungen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen,
- Sie beschäftigt sind und Ihr Bruttoentgelt nicht 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern,
- Sie aus sonstigen Gründen finanziell bedürftig sind.
Stellen Sie dafür rechtzeitig vor Kursbeginn einen Antrag bei Ihrer zuständigen Regionalstelle des BAMF. Der Antrag auf Kostenbefreiung kann gegebenenfalls auch gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs oder dem Antrag auf einmalige Zulassung zur Wiederholung von 300 Sprachstunden des Integrationskurses gestellt werden.
Eine rückwirkende Kostenbefreiung für die Zeit vor Ihrem Antrag ist nicht möglich.
Den Antrag auf Kostenbefreiung für den Integrationskurs können Sie online oder schriftlich beim BAMF beantragen.
Ihren Antrag auf Kostenbefreiung können Sie online direkt über das Verwaltungsportal des Bundes oder schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen.
Onlineverfahren:
- Füllen Sie den Online-Antrag auf Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs aus.
- Laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch.
-
Senden Sie Ihren Antrag ab.
- Hinweis: Sie benötigen für den Online-Antrag die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises mit PIN oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit PIN oder Ihr Softwarezertifikat der Steuerverwaltung (ELSTER).
- Sie erhalten einen Bescheid, dass Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
Schriftlich per Post:
- Sie können das Formular auf der Internetseite des BAMF oder über das Bundesportal ausfüllen und ausdrucken oder herunterladen, ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.
- Unterschreiben Sie das vollständig ausgefüllte Formular.
- Fügen Sie Ihrem Formular die erforderlichen Nachweise bei.
- Senden Sie das Formular an die für Sie zuständige Regionalstelle des BAMF.
- Das BAMF prüft Ihren Antrag und meldet sich bei Fragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen.
- Sie erhalten einen Bescheid, dass Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
Eine Kostenbefreiung vom Integrationskurs können Sie beantragen, wenn
- Sie Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Leistungen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen.
- Sie beschäftigt sind und Ihr Bruttoentgelt nicht 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern.
- Sie aus sonstigen Gründen finanziell bedürftig sind.
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
-
aktueller Nachweis (Bescheid in Kopie) über den Bezug von
- Arbeitslosengeld
- Bürgergeld
- Leistungen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
- Gehaltsabrechnung beziehungsweise gültiger Arbeitsvertrag, die beziehungsweise der ein Bruttomonatsentgelt ausweist mit gegebenenfalls entsprechenden Nachweisen, aus welchen sich Kinderfreibeträge ergeben
-
alternativ: aktueller Nachweis (Bescheid in Kopie) über finanzielle Bedürftigkeit, wie zum Beispiel:
- Bezug von Wohngeld oder
- Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) oder
- sonstiger Nachweis beziehungsweise Entscheidung einer anderen Stelle zur finanziellen Bedürftigkeit
Es fallen keine Kosten an.
Eine Antragstellung ist in der Regel vor Kursbeginn erforderlich.
- Widerspruch
- Klage
Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die oben beschriebenen Leistungen oder Hilfen nicht mehr gewährt werden, die Höhe ihres Bruttoentgelts die für sie geltenden Werte übersteigt oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte geführt haben.