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  • Kostenerstattung für Leistungen der Krankenbehandlung im Rahmen der Sozialen Entschädigung im Ausland beantragen

    Wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten und wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine Krankenbehandlung benötigen, können Ihnen die Kosten erstattet werden.

    Ihr Auslandsaufenthalt gilt als vorübergehend, wenn er von Beginn an für höchstens 6 Monate vorgesehen ist. Wenn Sie in dem Land eine Schule besuchen oder ein Studium, eine Berufsausbildung oder einen Freiwilligendienst absolvieren, kann er bis zu 12 Monate als vorübergehend gelten.

    Die Kosten werden grundsätzlich bis zu dem Betrag erstattet, der bei einer entsprechenden Behandlung in Deutschland übernommen worden wäre.

    Höhere Kosten werden nur erstattet, wenn

    • die nötige Behandlung in Deutschland nicht möglich gewesen wäre oder
    • die Behandlung sich nicht aufschieben ließ.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch weitere nötige Kosten im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung erstattet werden, zum Beispiel Fahrt- und Verpflegungskosten für Sie und eine Begleitperson.

    • Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, für den Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können.
    • Sie haben sich vorübergehend im Ausland aufgehalten und dort eine Krankenbehandlung erhalten, die wegen Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich war.
    • Für die Behandlung sind Ihnen Kosten entstanden.

    Es fallen keine Kosten an.

    Gebühr: gebührenfrei

    Es gibt keine Frist.

    • Widerspruch
      Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Stelle:
    Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
    Adresse:
    Maxim-Gorki-Straße 7
    06114 Halle (Saale)

    Olvenstedter Straße 1-2
    39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
    Telefon:
    0345 6815-8000