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  • Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für Geschädigte infolge anerkannte Schädigungsfolgen beantragen

    Sie können für anerkannte Schädigungsfolgen Leistungen der Krankenbehandlung (Heilbehandlung) erhalten.

    In Betracht kommen unter anderem folgende Leistungen:

    • Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
    • Zahnärztliche Behandlung
    • Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen
    • Versorgung mit Arznei, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen
    • häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe
    • Krankenhausbehandlung
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

    Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Die Abstimmung erfolgt mit der jeweils zuständigen Behörde, die Ihnen mitteilt, welche weiteren Leistungen für Sie in Betracht kommen könnten.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

    Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Krankenbehandlung für Geschädigte infolge anerkannter Schädigungsfolgen haben. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
    • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
    • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen
    • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

    • Sie als Geschädigte haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
    • Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen bereits anerkannt sind.
    • In Bezug auf diese anerkannten Schädigungsfolgen haben Sie aktuell einen Bedarf für eine Krankenbehandlung.  

    Der Antag ist kostenlos.

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

    Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.