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  • Krankenbehandlung von Nichtschädigungsfolgen für Schwergeschädigte

    Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden. 

    Wurde bei Ihnen ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 festgestellt, können Sie zusätzliche Leistungen erhalten. Unter Umständen werden dann Behandlungen von Erkrankungen übernommen, die nicht auf die anerkannte Schädigung zurückzuführen sind. Dazu können beispielsweise Arztbesuche, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte gehören.

    • Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung.
    • Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) liegt bei 50 oder höher.
    • Sie haben keine andere Absicherung im Krankheitsfall oder können diese auf Grund der Folgen des schädigenden Ereignisses nicht mehr unterhalten.
    • Eine Verweigerung von Leistungen für nicht aus dem schädigenden Ereignis resultierenden Gesundheitsschäden würde für Sie eine unbillige Härte bedeuten.

    Gebühr: gebührenfrei

    Es gibt keine Frist.

    • Widerspruch

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    • Klage vor dem Sozialgericht

    Stelle:
    Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
    Adresse:
    Maxim-Gorki-Straße 7
    06114 Halle (Saale)

    Olvenstedter Straße 1-2
    39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
    Telefon:
    0345 6815-8000