Krankengeld der Sozialen Entschädigung beantragen
Das Krankengeld der sozialen Entschädigung ist eine finanzielle Absicherung für Arbeitnehmer, die wegen einer schädigungsbedingten Erkrankung vorübergehend nicht arbeiten können, um den Verdienstausfall während dieser Zeit auszugleichen. Darunter fallen auch Geschädigte, die zwar nicht arbeitsunfähig sind, jedoch wegen einer Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
Sie als Geschädigte Person können die Leistung auch in Anspruch nehmen, wenn Sie aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge eine stationäre Behandlung benötigen. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung.
Es handelt sich um eine Leistung der Sozialversicherung die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der Krankenkasse oder der Rentenversicherung erbracht wird.
Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten Sie auch, wenn Sie
- hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und keine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abgegeben haben,
- beschäftigt sind und keine Wahlerklärung abgegeben haben, und
- geringfügig beschäftigt sind, Ihre Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet und Sie familienversichert sind.
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die weniger als sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, können eine Wahlerklärung abgeben, nach der die Mitgliedschaft den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dieser Anspruch kann durch einen Wahltarif ergänzt werden.
Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Krankengeld haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
- Sie als Geschädigte haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
- Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben.
- Sie sind arbeitsunfähig.
Der Antrag ist kostenlos
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.