Krankengeld der Sozialen Entschädigung beantragen
Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung gleicht Ihren Verdienstausfall teilweise aus, solange Sie wegen einer anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind.
Auch während einer stationären Behandlung können Sie das Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten.
Sie beantragen das Krankengeld beim zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung.
Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt grundsätzlich 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie das Krankengeld der Sozialen Entschädigung auch, wenn Sie:
- keinen Anspruch auf Krankengeld Ihrer Krankenkasse haben
- hauptberuflich selbstständig arbeiten
- geringfügig beschäftigt sind
- erwerbstätig und familienversichert sind
- Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, für den Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können.
- Wegen einer anerkannten Schädigungsfolge
- sind Sie arbeitsunfähig oder
- in stationärer Behandlung.
- Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie nach den allgemeinen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Krankengeldanspruch haben, zum Beispiel:
- Sie sind hauptberuflich selbstständig tätig und haben bei Ihrer Krankenkasse keinen Krankengeldanspruch gewählt.
- Sie sind geringfügig beschäftigt und nicht krankenversicherungspflichtig.
- Sie sind erwerbstätig und über ein Familienmitglied gesetzlich krankenversichert.
Es fallen keine Kosten an.
Gebühr: gebührenfrei
Es gibt keine Frist.
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Sozialgericht
Stelle:
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse:
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
06114 Halle (Saale)
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
Telefon:
0345 6815-8000
E-Mail: