Kredit mit Tilgungszuschuss für erneuerbare Energien beantragen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz.
Sie können eine Förderung für folgende Maßnahmen bekommen:
- große Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche,
- große Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse,
- Wärmenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden,
- Biogasleitungen für nicht aufbereitetes Biogas,
- große Wärmespeicher,
- große effiziente Wärmepumpen,
- Anlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (KWK).
Keine Förderung bekommen Sie:
- für Eigenbauanlagen und gebrauchte Anlagen,
- für Prototypen (Anlagen, die von denen es weniger als 4 Exemplare gibt),
- wenn Sie Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Hauptkomponenten sind,
- für Treuhandkonstruktionen,
- für sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten,
- für Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener Maßnahmen,
- wenn Sie schon mit der Maßnahme begonnen haben, bevor Sie den Antrag gestellt haben.
Der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen werden auch nicht gefördert.
Wenn Sie Wärme aus erneuerbaren Energien nutzen wollen, dann können Sie einen Kredit von bis zu EUR 25 Millionen bekommen.
Die Höhe des Zuschusses bei der Tilgung des Kredits hängt von der Art, Nutzung und Leistung Ihrer Anlage ab:
-
Solarkollektoranlagen:
- Sie bekommen bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss, wenn Sie Ihre Solarkollektoranlage für Warmwasserbereitung, Raumheizung, solare Kälteerzeugung und Zuführung in ein Wärmenetz nutzen.
- Sie bekommen bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss, wenn Sie den überwiegenden Teil produzierten Wärme in ein Wärmenetz mit mindestens vier Abnehmern einspeisen.
-
Bei einer ertragsabhängigen Förderung Ihrer Solarkollektoranlage wird Ihr Zuschuss wie folgt berechnet: jährlicher Wärmeertrag * Anzahl der Solarthermiemodule * EUR 0,45.
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Biomasseanlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die thermische Nutzung:
- Sie bekommen eine Grundförderung von bis zu EUR 20 Euro je Kilowatt (kW) installierter Nennwärmeleistung. Sie können maximal EUR 50.000 Zuschuss bekommen.
- Sie können zusätzlich einen Bonus von bis zu EUR 20 je kW installierter Nennwärmeleistung bekommen, wenn Ihre Anlage niedrige Staubemissionen aufweist oder wenn ein Pufferspeicher errichtet wird.
Mit Grundförderung und Bonuszahlungen zusammen können Sie maximal EUR 100.000 Zuschuss bekommen.
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Kraft-Wärme-Kopplungs-Biomasseanlagen:
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Sie bekommen EUR 40 je kW installierter Nennwärmeleistung als Zuschuss.
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Sie bekommen EUR 40 je kW installierter Nennwärmeleistung als Zuschuss.
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Wärmenetze, die überwiegend aus erneuerbaren Energien gespeist werden:
- Sie bekommen EUR 60 für jeden neu gebauten Meter des Wärmenetzes, jedoch maximal EUR 1 Million Zuschuss.
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Wenn Sie Wärme aus Tiefengeothermieanlagen einspeisen, können Sie bis zu EUR 1,5 Millionen Zuschuss bekommen.
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große Wärmespeicher:
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Sie bekommen EUR 250 für jeden Kubikmeter Speichervolumen. Die Förderung ist auf 30 Prozent Investitionskosten beschränkt. Sie können maximal EUR 1 Million Zuschuss bekommen.
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Sie bekommen EUR 250 für jeden Kubikmeter Speichervolumen. Die Förderung ist auf 30 Prozent Investitionskosten beschränkt. Sie können maximal EUR 1 Million Zuschuss bekommen.
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Biogasleitungen für nicht aufbereitetes Biogas:
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Sie bekommen bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss.
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Sie bekommen bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss.
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große effiziente Wärmepumpen:
- Für Wärmepumpen bekommen Sie EUR 80 Euro je Kilowatt Wärmeleistung als Zuschuss.
- Für eine Erdsonde bekommen bis 400 Meter Tiefe für jeden Meter EUR 4,00 und ab 400 Meter Tiefe EUR 6,00 als Zuschuss.
Wenn Sie
-
ein Unternehmen
-
mit weniger als 250 Beschäftigten
und -
weniger als EUR 50 Millionen Jahresumsatz haben
und - die durch Ihre Anlage produzierte Wärme und/oder Energie für den Betrieb eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) genutzt wird,
-
mit weniger als 250 Beschäftigten
dann erhöht sich Ihr Zuschuss insgesamt um 10 Prozent.
Kleine und mittlere Unternehmen haben
-
weniger als 250 Beschäftigte
und - einen Jahresumsatz von höchsten EUR 50 Millionen.
Förderfähige Kosten sind:
- nur Investitionen in die Anlage selbst (primärer Heizungskreislauf),
- technische und kaufmännische Planungskosten.
Nicht förderfähig sind:
- Verrohrung, Verteilung oder Steuerung im sekundären Heizungskreislauf,
- Heizkörper, Lufterhitzer und sonstige Raumerhitzer.
Sie bekommen den Zuschuss zur Tilgung erst, wenn Sie Ihre Maßnahme beendet haben. Dazu müssen Sie nachweisen:
- dass Sie das Geld aus dem Kredit für die Maßnahme ausgegeben haben,
- dass die Maßnahme technisch ihre Leistung erfüllt.
Sie müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.
Die Anträge zur Förderung bearbeitet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.
Hinweis
Über das Förderprogramm „Erneuerbare Energien – Premium“ können auch kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens EUR 10 Millionen einen Kredit mit Tilgungszuschuss beantragen (Förderdarlehen der KfW für Erneuerbare Energien (Premium) - Nr. 271/281 Bewilligung für kleine Unternehmen (281)).
Antragsweg A (Bankdurchleitung)
- Unternehmen und rechtlich selbständige kommunale Betriebe,
- Privatpersonen und Freiberufler,
- Landwirte,
- gemeinnützige Antragsteller und Genossenschaften und
- Contractoren (Energiedienstleister)
müssen den Antrag auf Förderung schriftlich bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen.
- Sie brauchen zuerst einen Finanzierungspartner, über den Sie dann Ihren Antrag bei der KfW stellen. Finanzierungspartner kann eine Bank, Bausparkasse oder ein Finanzvermittler sein.
- Sprechen Sie mit Ihrem Finanzierungspartner (zum Beispiel die Bank, bei der Sie Ihre Finanzierung abschließen möchten) über das Einbinden eines Förderkredits. Dieser berät Sie, welche Unterlagen dazu erforderlich sind und stellt für Sie den Antrag bei der KfW.
- Wenn die KfW Ihren Förderantrag zugesagt hat, schließen Sie mit Ihrem Finanzierungspartner einen Kreditvertrag ab.
- Sobald die Zusage für Ihre Förderung vorliegt, können Sie mit den Bauarbeiten beginnen beziehungsweise den Kaufvertrag abschließen.
- Je nach Baufortschritt zahlt Ihnen Ihr Finanzierungspartner den Kredit in einer Summe oder in Teilbeträgen aus.
-
Wenn Sie die Maßnahme abgeschlossen haben, müssen Sie Ihrem Finanzierungspartner nachweisen,
- dass Sie das Geld aus dem Kredit für die geplante Maßnahme ausgegeben haben und
- dass Ihre Maßnahme den Standard für KfW-Effizienzgebäude erfüllt.
- Ihr Finanzierungspartner prüft und bestätigt Ihre Nachweise und leitet diese an die KfW weiter.
- Wenn die KfW die Nachweise ebenfalls geprüft hat, bekommen Sie den Tilgungszuschuss als Gutschrift auf Ihr Darlehenskonto. Dadurch verringert sich Ihre Darlehenslaufzeit.
Antragsweg B (Direktkredit)
- Kommunen,
- rechtlich unselbständige kommunale Betriebe und
- Zweckverbände
müssen den Antrag auf Förderung schriftlich direkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen.
- Laden Sie auf der Internetseite der KfW das Antragsformular herunter und füllen Sie dieses vollständig aus.
- Senden Sie es anschließend mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder Fax an die KfW.
- Die KfW prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie bekommen dann von der KfW per Post Bescheid, ob Ihr Kredit mit Tilgungszuschuss bewilligt wird.
- Bestätigen Sie das Kreditangebot und beginnen Sie mit der Maßnahme. Die KfW zahlt Ihnen den Kreditbetrag komplett aus.
-
Wenn Sie die Maßnahme abgeschlossen haben, müssen Sie der KfW nachweisen,
- dass Sie das Geld aus dem Kredit für die Maßnahme ausgegeben haben und
- dass die Maßnahme technisch ihre Leistung erfüllt.
- Diese Nachweise reichen Sie direkt bei der KfW ein.
- Wenn die KfW die Nachweise geprüft hat, bekommen Sie den Tilgungszuschuss als Gutschrift. Dadurch verringert sich Ihre Darlehenslaufzeit.
Anträge können stellen:
-
große und mittlere Unternehmen mit
-
mehr als 49 Beschäftigten
und - einem Umsatz von über EUR 10 Millionen im Jahr
-
mehr als 49 Beschäftigten
- Privatpersonen und Freiberufler, die die erzeugte Wärme und/oder den erzeugten Strom ausschließlich für den privaten Eigenbedarf nutzen
- Landwirte
- Kommunen, kommunale Betriebe und Zweckverbände
- gemeinnützige Antragsteller und Genossenschaften
- Contractoren (Energiedienstleister)
Weitere Voraussetzungen:
- Ihre Anlage muss technische Standards erfüllen
- Sie müssen Ihre Anlage in Deutschland bauen und betreiben
- Sie müssen Ihre Anlage mindestens 7 Jahre betreiben
Hinweis:
Für Kredite an Kommunen, kommunale Betriebe und Zweckverbände gelten die üblichen formalen Voraussetzungen.
Antragsweg A (Bankdurchleitung)
Bei der Antragstellung müssen
- Unternehmen und rechtlich selbständige kommunale Betriebe,
- Privatpersonen und Freiberufler,
- Landwirte,
- gemeinnützige Antragsteller und Genossenschaften und
- Contractoren (Energiedienstleister)
einreichen:
- Antrag auf Tilgungszuschuss
-
bei Förderung nach „De-minimis“:
- „De-minimis“-Erklärung
-
bei Förderung nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO):
-
Vereinfachte Selbsterklärung KMU (wenn Ihr Unternehmen eigenständig ist und nicht mit anderen Unternehmen verflochten ist)
oder -
Selbsterklärung KMU (Anlagen 3-5) mit Merkblatt KMU-Definition (wenn Ihr Unternehmen nicht eigenständig ist und mit anderen Unternehmen verflochten ist)
oder - Checkliste Investitionsmehrkosten (wenn Sie Umweltschutz- und Energiebeihilfen beantragen)
-
Vereinfachte Selbsterklärung KMU (wenn Ihr Unternehmen eigenständig ist und nicht mit anderen Unternehmen verflochten ist)
Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen zur technischen Dokumentation einreichen.
Wenn Sie Ihre Maßnahme abgeschlossen haben, dann müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Verwendungsnachweis
- Technische Anlage zum Verwendungsnachweis
Antragsweg B (Direktkredit)
Bei der Antragstellung müssen
- Kommunen,
- rechtlich unselbständige kommunale Betriebe und
- Zweckverbände
einreichen:
- Antrag auf Tilgungszuschuss
- Vollmacht und Unterschriftendatenblatt
- Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz
Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen zur technischen Dokumentation einreichen.
Wenn Sie Ihre Maßnahme abgeschlossen haben, dann müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Verwendungsnachweis
- Technische Anlage zum Verwendungsnachweis
- entfällt
- Antragstellung: vor Beginn der Maßnahme
- Abruffrist des Kredits: innerhalb von 12 Monaten nach Kreditzusage, in einer Summe oder in Teilbeträgen
- Nachweis über Verwendung der Mittel: innerhalb von 9 Monaten nach der Vollauszahlung des Kredits
-
für die Bearbeitung des Antrags:
- Antragsweg A (Bankdurchleitung): in der Regel 3 bis 5 Tage
- Antragsweg B (Direktkredit): in der Regel 4 Wochen
Hinweise
Sie können mit der Umsetzung der Maßnahme unmittelbar nach der Zusage für Ihre Förderung beginnen.
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja (hängt vom Verfahren beim Finanzierungspartner ab)
Antragsweg A (Bankdurchleitung)
- Unternehmen und rechtlich selbständige kommunale Betriebe
- Privatpersonen und Freiberufler
- Landwirte
- gemeinnützige Antragsteller und Genossenschaften
- Contractoren (Energiedienstleister)
Hinweis:
Alle benötigten Formulare bekommen Sie von Ihrem Finanzierungspartner. Den KfW-Antrag stellt Ihr Finanzierungspartner.
Antragsweg B (Direktkredit)
- Kommunen
- rechtlich unselbständige kommunale Betriebe
- Zweckverbände