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  • Kurzzeitpflege beantragen

    Sie betreuen eine Angehörige oder einen Angehörigen und können die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbringen? nd reicht auch die teilstationäre Pflege nicht aus? Dann haben Sie beziehungsweise die oder der Pflegebedürftige (mit Pflegegrad 2 bis 5) Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

    Dies gilt:

    1.    für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen

    oder

    2.    in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

     

    Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Pro Jahr stehen Ihnen für diese acht Wochen 1612 Euro zur Verfügung.

    Sie können auch die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren.

     

    Kosten für Unterkunft und Verpflegung der oder des Pflegebedürftigen sowie Investitionskosten, die während des Heimaufenthaltes anfallen, können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.

    Das Pflegegeld, das Sie für die Betreuung zu Hause erhalten, wird für acht Wochen bis zu 50 Prozent weitergezahlt.

    • Die Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden
    • die häusliche Pflege kann für einen vorübergehenden Zeitraum nicht geleistet werden
    • Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor

    Fragen Sie bei der  jeweiligen Pflegekasse an, welche  Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

    Die Antragsstellung ist kostenlos. 

    Keine.

    Stelle:
    Beratungsstellen der Pflegekassen in Sachsen-Anhalt