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  • Leistungen für Flüchtlinge nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragen

    Wenn Sie in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen im Hinblick auf diesen gesundheitlichen Schaden erhalten.

    In Betracht kommen Leistungen zur

    • Heil- und Krankenbehandlung,
    • fürsorgerische Leistungen
    • Renten- und
    • weitere Geldleistungen.

    Diese Leistungen orientieren sich am Grad der Folgen Ihrer gesundheitlichen Schädigung (Grad der Schädigungsfolgen) und an Ihrem Bedarf.

    Vermögensschäden oder immaterielle Schäden werden nicht ausgeglichen. Dies gilt auch für selbst verursachte Schädigungen (z. B. wenn Sie eine Schlägerei angefangen haben.

    Ihnen können Leistungen versagt werden, wenn Sie als geschädigte Person nicht zur Aufklärung beitragen, etwa wenn Sie keine Anzeige erstatten.

    Bei Ausländern richtet sich der Umfang der Leistungen nach der Länge ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Als rechtmäßig gilt der Aufenthalt auch, wenn Ihre Abschiebung ausgesetzt ist („Duldung“). Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, haben hingegen keinen Anspruch.

    Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Die zuständige Stelle informiert Sie über gegebenenfalls vorzulegenden Unterlagen. Sie prüft Ihren Fall und teilt Ihnen mit, ob und welche Hilfen Sie erhalten.

    • Sie sind Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs in Deutschland oder Hinterbliebener einer hierdurch getöteten Person
    • Sie können den tätlichen Angriff nachweisen
    • Ihre Gesundheitsschädigung ist auf diesen Angriff zurückzuführen
    • die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung dauern an

    • Schriftlicher Antrag
    • falls vorhanden: Nachweise über die Gewalttat (z. B. Kopie Polizeiprotokoll / Strafanzeige), Nachweis über Gesundheitsschädigung (Arztbericht)

    keine

    keine

    Sie sollten schnellstmöglich einen Antrag stellen, um die Ermittlungen nach der Tat zu vereinfachen.

    Das Opferentschädigungsgesetz erfasst nur Schädigungen aufgrund von Gewalttaten im Inland. Gesundheitsschädigungen, die Sie durch Erlebnisse in anderen Ländern erlitten haben, sind nicht erfasst. 

    Richten Sie den Antrag bitte direkt an die örtlich zuständige Behörde. Eine Liste finden Sie ebenfalls unter der genannten Verlinkung.