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  • Leistungen im Rahmen der sozialen Entschädigung bei Pflegebedürftigkeit beantragen

    Wenn Ihre anerkannten Schädigungsfolgen zu einer Pflegebedürftigkeit führen, dann können Sie Leistungen der sozialen Entschädigung bei Pflegebedarf beantragen. Diese Leistungen sollen sicherstellen, dass Sie sowohl zu Hause als auch in stationären Einrichtungen angemessene Pflege und Unterstützung erhalten.

    Ein Anspruch besteht auch bei Gesundheitsstörungen, die zwar keine Folge der Schädigung sind, aber in Zusammenhang mit anerkannten Schädigungen Pflegebedürftigkeit verursachen.

    Bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit können Sie unter anderem folgende Leistungen der Pflegeversicherung erhalten:

    • Pflegegeld,
    • Ambulante oder stationäre Pflege,
    • Pflegehilfsmittel, zum Beispiel Rollstuhl oder Pflegebett,
    • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, zum Beispiel barrierefreies Bad, Treppenlifte oder Haltegriffe. 

    Wenn der schädigungsbedingte Pflegebedarf durch den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung nur teilweise gedeckt wird, können ergänzende Leistungen der Sozialen Entschädigung in notwendigem und angemessenem Umfang in Anspruch genommen werden.

    Alternativ besteht die Möglichkeit, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell in Anspruch zu nehmen.

    Die Leistungen werden von den Pflegekassen oder von der Verwaltungsbehörde erbracht. Der konkrete Anspruch richtet sich nach dem individuellen Pflegegrad, welcher in der Regel durch die Pflegekasse bestimmt wird.

    Ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

    Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedarf haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
    • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
    • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
    • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

    • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
    • Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die zu einer Pflegebedürftigkeit geführt haben.
    • Ggf.: Die Kosten für Ihre schädigungsbedingten Pflegebedarfe werden nicht vollständig durch die gesetzliche Pflegeversicherung übernommen.

    Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

    • Nachweis über Pflegebedürftigkeit aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen, zum Beispiel:
      • Pflegegutachten
    • Ggf. Nachweis, dass die Kosten nicht oder nicht vollständig durch die gesetzliche Pflegeversicherung übernommen werden, zum Beispiel:
      • Bescheid der Pflegeversicherung über nicht gewährte Leistungen

    keine

    Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.