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  • Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel vorlegen

    Wenn Sie Betreiber einer Anlage sind, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden, müssen Sie die Lösemittelemissionen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

    Die Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.

    Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen und diesen, sofern es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt, 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren. Auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde müssen Sie den Messbericht vorlegen. Messberichte über Emissionsmessungen in genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen Sie spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Sie können ausnahmsweise auf Einzelmessungen verzichten, wenn Ihre Anlage zur Überwachung der Emissionen bereits mit einer kontinuierlich aufzeichnenden Messeinrichtung ausgestattet ist.

    • Zuerst prüfen Sie, ob Ihre Anlage unter die Lösemittelverordnung fällt. Dies ist häufig der Fall, wenn Sie eine KFZ-Lackiererei, eine Druckerei oder eine andere Beschichtungsanlage betreiben. Sie finden eine Liste aller betroffenen Anlagen in Anhang I der 31.  Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV).
    • Anschließend prüfen Sie, ob auch die an Ihrer Anlage ausgeführten Tätigkeiten von der Lösemittelverordnung erfasst werden. Sie finden eine Liste der betroffenen Tätigkeiten in Anhang II der 31. BImschV.
    • Falls Ihre Anlage und die ausgeführten Tätigkeiten erfasst sind, prüfen Sie, ob der Verbrauch der von Ihnen verwendeten organischen Lösemittel die gesetzlichen Schwellenwerte überschreitet.
    • Liegt der Lösemittelverbrauch über dem Schwellenwert, müssen Sie die Lösemittelemissionen regelmäßig durch Einzelmessungen prüfen lassen.
    • Die Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen. Welches Messinstitut für die erforderliche Messung akkreditiert ist, erfahren Sie in dem Internet Online-Tool ReSyMeSa.
    • Sie wenden sich hierfür an ein Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
    • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten Ihrer Anlage.
    • Über die Messergebnisse müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen und diesen 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren.
    • Auf Verlangen müssen Sie den Messbericht der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    • Sie sind Betreiber einer Anlage, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden.
    • Sie führen eine der in Anlage II der Lösemittelverordnung aufgelisteten Tätigkeiten aus.
    • Ihr Lösemittelverbrauch liegt über dem gesetzlichen Schwellenwert.
    • Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

    Vollständiger Messbericht mit Angaben über:

    • Messplanung
    • Messergebnis
    • verwendete Messverfahren
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

    Gebühr: gebührenfrei

    Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen.

    Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

    • die Messungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lassen.
    • den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen oder erstellen lassen