Mietomnibusgenehmigung
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Für Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen (KOM) oder Personenkraftwagen (Pkw) sowie Mietomnibusverkehr benötigen Sie eine Genehmigung auf Grundlage vom Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die Genehmigung können Sie bei dem Einsatz von Kraftomnibussen für längstens 10 Jahre, bei dem Einsatz von Pkw für längstens 5 Jahre beantragen. Vor Ablauf der Genehmigung kann die erneute Erteilung beantragt werden.
Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;
Antragsprüfung;
Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc
Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.
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Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Bitte beachten Sie hierzu die Vorschriften zur Antragstellung nach § 12 PBefG. Anträge sollten ca. 7 Monate oder minimal 3 Monate vor der beabsichtigten Genehmigungserteilung eingereicht werden.
Antragstellende müssen
- persönlich zuverlässig;
- finanziell leistungsfähig und
- fachlich geeignet sein.
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- persönliche Eignung sowohl der antragstellenden Person, der eingesetzten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (PKW-Verkehr) oder vom eingesetzten Verkehrsleiter (KOM-Verkehr)
- Nachweis der fachlichen Eignung der antragstellenden Personen als Unternehmer, der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (PKW-Verkehr) oder vom eingesetzten Verkehrsleiter (KOM-Verkehr)
- Betriebssitz oder Niederlassung im Inland (im handelsrechtlichen Sinn)
- Nachweis, dass das Unternehmen sicher und leistungsfähig ist
Formeller Antrag:
Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;
Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis
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- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
- Beilage zum Antrag zur Leistungsfähigkeit: Eigenkapitalbescheinigung und Zusatzbescheinigung unterschrieben von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberatungsgesellschaft, Eigenkapital: mindestens 2.250,00 € (1. Fahrzeug) und 1.250,00 € (je weiteres Fahrzeug)
- Angaben über die Zahl, die Art (KOM, Pkw), den Fahrzeughalter, das amtliche Kennzeichen, den Hersteller, Fahrgestell-Nummer und Sitzplätze der zu verwendenden Fahrzeuge
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- außerordentliche Hauptuntersuchung nach § 41 BOKraft
- Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung;
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlenden Vorschüssen) zur Unfallversicherung
- Bescheinigung, Dienstzeugnisse oder Prüfzeugnisse des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person zum Nachweis der fachlichen Eignung;
- Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für den Antragsteller und ggf. die zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleiter
- Gewerbeanmeldung
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (als beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person; Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen
- vom Unternehmer (bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und für die juristischen Personen selbst, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben) und dem gesetzlichen Vertreter sowie von der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleiter:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZGR
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO
- Erklärung zur Einsetzung einer zur Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleiter
Hinweis: In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen. Dem Verkehrsleiter ist im Unternehmen uneingeschränkte Handlungsvollmacht (Prokura) zu erteilen.
Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.
Grundlage der Gebührenberechnung:
- Anzahl der Fahrzeuge
- der Laufzeit der Genehmigung
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Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die Höhe der Gebühren.
Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.
- Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (KOM): EUR 100,00 - 1.465,00
- Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Personenkraftwagen (Pkw): EUR 50,00 - 500,00
Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden.
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.
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Regelt sich nach § 15 PBefG und beträgt ca. 3 bis 6 Monate. Widerspruchsfrist 1 Monat.
§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft)
Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer (PBZugV)
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
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Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (...) für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
06122 Halle (Saale)
Mo: nach Vereinbarung
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung
Mi: nach Vereinbarung
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung
Fr: nach Vereinbarung
Sa: geschlossen
So: geschlossen
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