Mitwirkungspflichten nach dem Steueroasenabwehrgesetz nachkommen
Wenn Sie als steuerpflichtige Person oder als steuerpflichtiges Unternehmen geschäftliche Beziehungen oder Beteiligungen zu in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Unternehmen haben, müssen Sie umfangreiche Aufzeichnungen über Ihre Geschäftstätigkeit übermitteln.
Ein Steuerhoheitsgebiet gilt als nicht kooperativ im Sinne des Gesetzes, wenn es in der sogenannten schwarzen Liste der EU sowie der nationalen Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) aufgeführt ist.
Sie müssen einreichen:
- eine Darstellung sowie eine Übersicht über Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen. Dazu gehören besonders der Wareneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhältnisse, Versicherungsverhältnisse, Nutzungsüberlassungen sowie Kostenumlagen,
- Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen,
- eine Auflistung von Vereinbarungen mit Bezug zu immateriellen Werten. Dazu zählen auch Kostenumlagevereinbarungen, Forschungsdienstleistungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen sowie eine Auflistung der immateriellen Werte, die Sie im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehungen nutzen oder zur Nutzung überlassen,
- die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken, inklusive der Veränderungen innerhalb des Wirtschaftsjahres,
- die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte,
- die gewählten Geschäftsstrategien,
- die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
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die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner der Gesellschaft in dem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet sind, zu dem Sie in Geschäftsbeziehung stehen. Das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU/EWR-Mitgliedstaat stattfindet oder die Börse von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zugelassene Börse oder anderer organisierter Markt gelistet ist.
Mitwirkungspflichten nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz nachkommen:
- Stellen Sie die geforderten Auskünfte in einer Dokumentation zusammen.
- Die Dokumentation müssen Sie spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres oder eines abweichenden Wirtschaftsjahres erstellen und übermitteln.
- Senden Sie die Dokumentation per Post oder E-Mail an die örtlich zuständige Finanzbehörde oder
- sofern die Voraussetzungen des § 138a der Abgabenordnung erfüllt sind, senden Sie die Dokumentation zusätzlich elektronisch unter Nutzung des auf der Internetseite des Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellten Formulars an das Bundeszentralamt für Steuern.
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Die Finanzverwaltung kann Sie dazu auffordern, die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben eidesstattlich zu versichern.
- Sie haben Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse zu einem Unternehmen oder einer Person, das beziehungsweise die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist.
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Ansässig in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet sind
- natürliche Personen, wenn sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet haben;
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Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie einen Sitz oder ihren Ort der Geschäftsleitung in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet haben.
Detaillierte Darstellung und Dokumentation der Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhältnisse.
Das betrifft insbesondere die
- eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte,
- die gewählten Geschäftsstrategien,
- die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse sowie
- die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft im nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet beteiligt sind.
Die Aufzeichnungen darüber müssen Sie an das Finanzamt und gegebenenfalls an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Bei der Übermittlung an das BZSt ist das auf der Internetseite des BZSt veröffentlichte Formular zu verwenden.
Die Aufzeichnungen sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres (bis zum 31.12.) der örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 138a Abgabenordnung erfüllt sind, zusätzlich dem Bundeszent¬ralamt für Steuern, zu übermitteln. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, sind die Aufzeichnungen ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres der örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 138a Abgabenordnung erfüllt sind, zusätzlich dem Bundeszentralamt für Steuern, zu übermitteln.
Der Registrierungsvorgang im BOP kann bis zu 6 Wochen dauern.
- Formulare vorhanden: Nein (bei Übermittlung an die örtlich zuständigen Finanzbehörden)
- Formulare vorhanden: Ja (bei Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern)
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Nein
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