Monatlichen Pflegeausgleich der sozialen Entschädigung für Witwen und Witwer bei langjähriger schädigungsbedingten Pflege des Geschädigten beantragen
Wenn Sie als Witwe oder Witwer eine schädigungsbedingt pflegebedürftige Geschädigte oder pflegebedürftigen Geschädigten über 10 Jahre gepflegt haben, dann können Sie einen monatlichen Pflegeausgleich erhalten.
Voraussetzungen sind, dass Sie den Geschädigten während Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits vor dem 01. Januar 2024 gepflegt haben und Sie nicht bereits einen Pflegeausgleich nach dem BVG im Besitzstand beziehen.
Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 10 Jahre hinausgehenden Pflegezeit EUR 20. Die Berechnung erfolgt jedes Jahr erneut.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf einen monatlichen Pflegeausgleich für Witwen und Witwer haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen:
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
- Sie sind Witwe oder Witwer einer schädigungsbedingt pflegebedürftigen Person, die verstorben ist.
- Sie haben die geschädigte Person während Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits vor dem 01. Januar 2024 gepflegt.
- Die Pflegezeit betrug insgesamt mehr als 10 Jahre.
- Sie erhalten keinen Pflegeausgleich nach dem BVG im Besitzstand.
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis über Pflegebedürftigkeit der oder des Geschädigten aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen, zum Beispiel:
- Krankenhausbericht
- Therapiebericht
- Ärztliche Atteste
- Nachweis über die Jahre an Pflegezeit, zum Beispiel:
- Pflegegutachten
- Schreiben der Pflegekasse
Keine
Keine
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.