Mutterschaftsgeld beantragen
Für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.
Wenn Sie in der Schutzfrist und vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:
- Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
- Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet.
In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.
Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.
Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Dafür reichen Sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (sogenanntes Muster 3) ein, welches Sie von Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme erhalten.
Wenn Sie privat krankenversichert oder familienversichert sind und zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, stellen Sie den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das gilt auch bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, also einem Minijob.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal EUR 13,00 pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als EUR 13,00 pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.
Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:
- als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin, unabhängig ob freiwillig oder pflichtversichert: maximal EUR 13,00 pro Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
- als gesetzlich versicherte Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld, entspricht der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
- als familienversicherte Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00 ausgezahlt vom BAS
- als Selbstständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
- als Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld versichert, aber mindestens mit einem Minijob: maximal EUR 13,00 pro Tag aus dem Arbeitsentgelt des Minijobs
- als Selbstständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert und mindestens mit einem Minijob: Mutterschaftsgeld aus der selbstständigen Tätigkeit in Höhe Krankengeld, Mutterschaftsgeld aus dem Minijob maximal EUR 13,00 pro Tag
- als privat versicherte Beamtin mit Nebentätigkeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes und Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00 ausgezahlt vom BAS
Ausschließlich selbstständig tätige Frauen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert oder die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Privat krankenversicherte Frauen haben in Ergänzung zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben.
Beamtinnen erhalten während des Mutterschutzes weiterhin ihre Dienst- oder Anwärterinnenbezüge. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann bestehen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausführen, die die zu den Beschäftigungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes zählt.
Je nach Versicherungsstatus und beruflicher Situation können Sie Mutterschaftsgeld entweder bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.
Mutterschaftsgeld bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen:
Den Antrag können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben.
- Lassen Sie sich hierfür von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Ihrer Hebamme die Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin ausstellen (sogenanntes Muster 3).
- Füllen Sie die Rückseite der Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin, sowie gegebenenfalls ein gesondertes Antragsformular Ihrer Krankenkasse aus. Reichen Sie die Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin sowie das gegebenenfalls zusätzliche ausgefüllte Antragsformular zusammen bei Ihrer Krankenkasse ein.
-
Bis zum Entbindungstermin müssen Sie nichts weiter tun. Ihre Krankenkasse
- meldet sich bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen.
- schreibt Ihnen, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben.
- überweist Ihnen die erste Zahlung des Mutterschaftsgelds für die Zeit bis zum errechneten Geburtstermin, sobald die dafür erforderlichen Daten vom Arbeitgeber gemeldet wurden.
- Nach der Geburt reichen Sie die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Babys bei Ihrer Krankenkasse ein. Bei einer Frühgeburt oder einer ärztlich festgestellten Behinderung Ihres Kindes reichen Sie zusätzlich die ärztliche Bescheinigung über die Frühgeburt oder Behinderung des Kindes ein.
- Ihre Krankenkasse überweist Ihnen daraufhin den 2. Teil des Mutterschaftsgelds für die Zeit bis zum Ende der Mutterschutzfrist.
- Ihre Krankenkasse sendet Ihnen nach der 2. Auszahlung automatisch eine Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Elterngeldstelle.
Mutterschaftsgeld schriftlich beim BAS beantragen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung und laden Sie dort das Antragsformular herunter.
-
Füllen Sie das Formular vollständig aus, unterschreiben Sie es schicken Sie es mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das BAS.
- Bitte beachten Sie: Das BAS archiviert die von Ihnen eingereichten Unterlagen nur noch in elektronischer Form und vernichtet die Originale. Sie erhalten die Originale daher nicht zurück. Bei Bedarf können Sie aber eine beglaubigte Kopie vom BAS erhalten.
- Das BAS prüft Ihren Antrag und schickt Ihnen schnellstmöglich eine Eingangsbestätigung per Post.
Sie können den Stand der Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit im Internet unter status.mutterschaftsgeld.de abfragen.
Sie können Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn Sie
- selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind; eine Familienversicherung reicht nicht aus.
- bei Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitnehmerin sind oder Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist oder Sie Arbeitslosengeld I beziehen oder Sie selbstständig sind und als freiwillig gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankengeld haben.
Sie können Mutterschaftsgeld beim BAS beantragen, wenn
-
Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist
- privat krankenversichert sind oder
- bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und
- Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen oder Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während Ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.
Sie erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn
- Sie innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wegen voller Weiterarbeit, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhalten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch.
- Sie Beamtin sind. Dann erhalten Sie Ihre Bezüge weiter.
- Sie Adoptivmutter sind.
- Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, weil Sie Elterngeld für ein älteres Kind beziehen.
-
Sie Arbeitslosengeld II beziehen.
Für den Antrag bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse:
- Bescheinigung der Ärztin, des Arztes oder der Hebamme über den errechneten Geburtstermin, die sogenannte MET-Bescheinigung oder das sogenannte Muster 3
- Verdienstbescheinigung
- Nach der Geburt: Geburtsurkunde oder Geburtsnachweis Ihres Babys; bei einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes ist zusätzlich die ärztliche Bescheinigung über die Frühgeburt oder Behinderung des Kindes einzureichen, sogenanntes Muster 9
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
Bei Antragstellung beim BAS zusätzlich:
- Antragsformular
- wenn Sie keine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin erhalten haben: Geburtsbescheinigung
-
Bescheinigung über eine Beschäftigung
Sie haben keine Kosten zu tragen.
Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 1.01. des darauffolgenden Jahres. Sie endet 4 Jahre nach diesem Jahr am 31.12.
Die Bearbeitung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse dauert normalerweise etwa 3 bis 6 Werktage, abhängig vom Eingang der Verdienstbescheinigung. Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen. Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
Die Bearbeitung Ihres Antrags beim BAS dauert in der Regel 2 bis 6 Wochen.
- Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- sozialgerichtliche Klage
Formulare: ja
Online-Verfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein