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  • Nachbeurkundung einer Geburt auf ausländischen Seeschiffen beantragen

    Jedes Schiff fährt unter einer bestimmten Landesflagge und gehört damit unter Fahrt rechtlich zum Territorium dieses Landes. Wenn Sie auf einem ausländischen Seeschiff ein Kind bekommen, unterliegt das den gleichen Regeln wie eine Geburt in dem Land.

    Wenn einer der Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erhält Ihr Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Sollte nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die Eltern nicht verheiratet sein, muss der Vater zunächst die Vaterschaft anerkennen.

    Sie können Ihr Kind in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen, sind aber dazu nicht verpflichtet.

    Ihr Kind kann später die Nachbeurkundung, also eine deutsche Geburtsurkunde, selbst beantragen. Ebenso können später die Ehefrau, der Ehemann oder die Nachkommen eine deutsche Geburtsurkunde für die auf dem ausländischen Schiff geborene Person beantragen.

    • Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Inlandswohnsitz haben oder zuletzt hatten.
    • Wenn Sie keinen Inlandswohnsitz haben oder jemals hatten, stellen Sie den Antrag beim Standesamt I in Berlin.
    • Alternativ können Sie die Beurkundung über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung beantragen. Alle Urkunden und Ausweise müssen Sie dort im Original vorlegen.
    • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.

    • Die Geburt, die beurkundet werden soll, fand auf einem ausländischen Seeschiff statt.
    • Die betroffene Person, für die Sie die Beurkundung beantragen, besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist als Flüchtling oder als staatenlos in Deutschland anerkannt.
    • Sie sind antragsberechtigt als:
      • Eltern oder Elternteil für das einzutragende Kind
      • einzutragende Person selbst
      • als Nachkomme der einzutragenden Person
      • als Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner

    Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen erforderlich.

    Im Regelfall werden folgende Unterlagen im Original benötigt:

    • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, ausländische Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit:
      • Übersetzung
      • Legalisation
      • Apostille
    • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit:
      • Übersetzung
      • Legalisation
      • Apostille
    • Ausweisdokumente der Eltern
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis

    Wenn die Mutter verheiratet ist oder war:

    • Eheurkunde, gegebenenfalls mit:
      • Übersetzung
      • Legalisation
      • Apostille
    • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung

    Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

    • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
    • Zustimmungserklärung der Mutter
    • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

    Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

    Wenn Sie als deutsches Elternteil oder als deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, erwirbt Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind dadurch staatenlos würde.

    Antragsfrist: 1 Jahr

    Antrag gegen die Ablehnung der Nachbeurkundung des Geburtsfalles bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht