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  • Nachprüfung eines EU-weiten Vergabeverfahrens des Bundes beantragen

    Wenn Ihr Unternehmen an einem Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftrag teilnimmt und den Auftrag nicht erhält, können Sie ein Nachprüfungsverfahren beantragen.

    Das ist möglich, wenn

    • aus Ihrer Sicht ein Vergaberechtsverstoß vorliegt oder
    • Sie wegen eines Vergabefehlers kein Angebot abgeben konnten.

    Der Auftrag muss dem Bund zuzurechnen sein.

    Typische Fälle, in denen Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren beantragen, sind zum Beispiel:

    • Die Antragstellenden sind überzeugt, das wirtschaftlichste Angebot abgegeben zu haben.
    • Die Antragstellenden legen dar, dass das Unternehmen, das den Auftrag erhält, diesen nicht ordnungsgemäß ausführen kann.
    • Die Antragstellenden weisen nach, dass der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben wurde.

    Das Vergaberecht stellt sicher, dass die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Verfahren stattfindet. Das Nachprüfungsverfahren ist eine Form des Rechtsschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    • Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens können Sie schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur beantragen.

    Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

    • Beantragen Sie die Nachprüfung in einem formlosen Anschreiben. Geben Sie darin insbesondere an:
      • welche Vergaberechtsverstöße Sie dem Auftraggeber vorwerfen und
      • inwieweit die Vergaberechtsverstöße für Sie nachteilig wären und
      • ob Sie den Auftraggeber gerügt haben.
    • Senden Sie Ihren Antrag unterschrieben und mit erforderlichen Unterlagen an die Vergabekammern des Bundes.
    • Die Vergabekammern des Bundes prüfen Ihren Antrag.
    • Sofern Ihr Antrag nicht als offensichtlich unbegründet und unzulässig beurteilt wird, informieren die Vergabekammern den Auftraggeber. Dieser darf bis zur Entscheidung der Vergabekammern den Zuschlag nicht erteilen.
    • Die Vergabekammern entscheiden über Ihren Antrag und teilen Ihnen schriftlich die Entscheidung samt Begründung mit.

    Wenn Sie den Antrag per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur stellen möchten:

    • Beantragen Sie die Nachprüfung in einer formlosen E-Mail. Geben Sie darin insbesondere an:
      • welche Vergaberechtsverstöße Sie dem Auftraggeber vorwerfen und
      • inwieweit die Vergaberechtsverstöße für Sie nachteilig wären und
      • ob Sie den Auftraggeber gerügt haben.
    • Senden Sie Ihren Antrag unterschrieben und mit erforderlichen Unterlagen per verschlüsselter E-Mail an die Vergabekammern des Bundes
    • Hinweis: Das Bundeskartellamt unterstützt die Verschlüsselungsverfahren S/MIME und GnuPG. Die öffentlichen Schlüssel sowie Infos zum Versenden verschlüsselter E-Mails erhalten Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamtes.
    • Die Vergabekammern des Bundes prüfen Ihren Antrag.
    • Sofern Ihr Antrag nicht als offensichtlich unbegründet und unzulässig beurteilt wird, informieren die Vergabekammern den Auftraggeber. Dieser darf bis zur Entscheidung der Vergabekammern den Zuschlag nicht erteilen.

    Die Vergabekammern entscheiden über Ihren Antrag und teilen Ihnen schriftlich die Entscheidung samt Begründung mit.

    • Der Zuschlag wurde noch nicht oder ohne die erforderliche Durchführung eines Vergabeverfahrens erteilt.
    • Der Auftragswert erreicht den von der Europäischen Union (EU) festgelegten Schwellenwert für EU-weite Vergabeverfahren. Dieser ist im Bundesanzeiger angegeben.
    • Vergabestelle ist ein öffentlicher Auftraggeber und der Auftrag ist dem Bund zuzurechnen.
    • Sie können darlegen, dass
      • Ihr Unternehmen ein Interesse an dem Auftrag hat,
      • Ihre Rechte durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften verletzt werden und
      • Ihrem Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden droht oder bereits entstanden ist.
    • bei Wohn- beziehungsweise Unternehmenssitz im Ausland: empfangsbevollmächtigte Person in Deutschland

    • Kopien der Ausschreibungsunterlagen, die Ihre Angaben belegen
    • Beschreibung des Vergaberechtsverstoßes und des entstandenen Schadens
    • Kopie des Rügeschreibens sowie der Stellungnahme der Vergabestelle
    • Kopie des Vorabinformationsschreibens der Vergabestelle gemäß der Informationspflicht im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)  
    • Nachweis über die Zahlung des Vorschusses oder schriftliche Versicherung der Zahlung des Vorschusses

    Die Mindestgebühr für ein Nachprüfungsverfahren beträgt 2.500 EUR. Sie zahlen diese Summe bei Antragstellung als Vorschuss. Sie erhalten die Summe zurück, falls die Anrufung der Vergabekammern des Bundes erfolgreich ist.

    Verwaltungsgebühr: ab EUR 2.500

    (für weitere Informationen zur Frist): Wenn Sie bereits in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen einen Vergaberechtsverstoß erkennen, müssen Sie Ihre Rüge innerhalb der Angebotsfrist beim Auftraggeber einreichen. Nach erfolgter Rüge können Sie unverzüglich die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens beantragen.

    (für weitere Informationen zur Frist): Öffentliche Auftraggeber müssen die unterlegenen Bieterinnen und Bieter spätestens 15 Tage (Postweg) beziehungsweise 10 Tage (Fax, E-Mail) vor der Zuschlagserteilung informieren. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie dem Auftraggeber Ihre Vergaberüge zustellen. Teilt der Auftraggeber Ihnen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, können Sie anschließend innerhalb von 15 Tagen das Nachprüfungsverfahren beantragen.

    Antragsfrist: 15 Tage

    für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: In der Regel entscheiden die Vergabekammern binnen 5 Wochen ab Antragseingang.

    Bearbeitungsdauer: 5 Wochen

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